Strahlenschutz

Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern sind die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung bzw. der Röntgenverordnung einzuhalten.

Strahlenschutzverantwortlicher ist der Sachkostenträger.
Die Schulleiterin oder den Schulleiter sollte zur/zum Strahlenschutzbevollmächtigten ernannt werden.
Zu beachten sind diverse  Genehmigungs-,  Anzeige- und Mitteilungspflichten.

Bitte hinterlegen Sie in diesem Kapitel ggf. folgende Dokumente: 

Muster-Bestandsverzeichnis/Bestandsmitteilung

Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten

Strahlenschutzanweisung

Anzeige gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz

Alarmierungsplan