Ersatzstoffprüfung

Im Rahmen der [?]Gefährdungsbeurteilung muss auch eine Ersatzstoffprüfung stattfinden. Die Gefahrstoffverordnung schreibt in § 6 vor, dass der Arbeitgeber regelmäßig überprüfen muss, ob die Substitution eines Gefahrstoffs durch einen weniger gefährlichen Stoff möglich ist. Konkretisiert wird das in der TRGS 600.

Um dies für den Unterricht in Schulen zu vereinfachen,  gibt die RiSU 2019 in Abschnitt I – 3.2.4 in Verbindung mit der DGUV-Regel 113-018 „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen“ wichtige Hinweise und Hilfen. Dazu gehört die DGUV-Information 213-098 „Stoffliste zur [?]DGUV-Regel 113-018 „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen““. Diese Liste gibt es aus Gründen der Aktualität nur online in DEGINTU. Die Stoffliste gibt wichtige Hinweise zu Stoffen, bei denen möglichst eine Substitution erfolgen sollte wie auch Hinweise zu Tätigkeitsbeschränkungen.