1. Ermittlungspflicht

Die Ausgangssubstanzen von Kunststoffen, die enthaltenen Lösemittel und die Hilfsmittel können Gefahrstoffe sein; der Lehrer hat sich beim Umgang anhand der Kennzeichnung und ggf. der Sicherheitsdatenblätter über mögliche Gefahren zu informieren und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Flüssige Kunststoffe, Lösemittel, Kunststoffkomponenten und Hilfsmittel können Haut- und Schleimhautreizungen verursachen, beim Einatmen narkotisieren und toxisch wirken. Sie sind lipophil, d.h. entfetten die Hautoberfläche; sie sind hautresorptiv.
Viele Lösemittel sind schon bei Raumtemperatur entflammbar; es können explosionsfähige Luft-Lösemittel-Gemische entstehen.

Pigmente auf der Basis von Cadmium-, Chrom- und Cobalt-Verbindungen sind als krebserzeugend, Blei-Verbindungen als fortpflanzungsgefährdend eingestuft. Diese dürfen, ebenso wie sehr giftige Pigmente im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen nicht verwendet werden. Das gilt für Zubereitungen wie Farben und Lacke, wenn die genannten Pigmente in einem Massenanteil von > 0,1% enthalten sind.

Für den Umgang mit Gefahrstoffen ist eine Unterweisung durch Fachkundige erforderlich. Für die sichere Durchführung des Kunstunterrichts sind komplexe Sachverhalte mit naturwissenschaftlichem Hintergrund zu regeln. Es empfiehlt sich daher, die entsprechenden Themen zusammen mit Fachlehrern für Naturwissenschaften oder Technik aufzuarbeiten.

2. Ersatzstoffprüfung

Der Lehrer, der im Fach Kunst mit Gefahrstoffen umgeht, muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit geringerem gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können.
Eine erste Orientierung bei der Auswahl von Farben, Modelliermassen, Chemikalien, Lösemitteln u. Ä. bieten die Kennzeichnung nach der Gefahrstoffverordnung sowie die Kenn- und Gütezeichen, mit denen zahlreiche Hersteller ihre Produkte versehen.

3. Gefahrstoffverzeichnis

Der Schulleiter hat zu veranlassen, dass ein Verzeichnis der Gefahrstoffe geführt wird, mit denen in der Schule umgegangen wird.
Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes
  • Einstufung des Gefahrstoffes
  • Mengenbereiche des Gefahrstoffes
  • Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.

Die Angaben können in Dateiform gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und einmal jährlich zu überprüfen.

Die Gefahrstoffvorräte sind auf ordnungsgemäße Kennzeichnung und einwandfreien Zustand zu überprüfen. Bei fehlender oder unzureichender Kennzeichnung sind die Behältnisse entsprechend nachzukennzeichnen. Nicht mehr identifizierbare Stoffe oder entbehrliche Stoffe sind sachgerecht zu entsorgen.

4. Hygiene

In Unterrichtsräumen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, darf nicht gegessen, getrunken, geraucht, geschminkt oder geschnupft werden.
Hiermit soll eine unbeabsichtigte Aufnahme von Gefahrstoffen in den Körper sowie das Entstehen von Bränden verhindert werden.

5. Aufbewahrung

Nach § 24 Abs. 1 [?]GefStoffV sind Gefahrstoffe so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Missbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern.
Um einen Fehlgebrauch zu verhindern, ist beispielsweise dafür zu sorgen, dass Gefahrstoffe, die sich im Arbeitsgang befinden, nicht verwechselt werden können. Lebensmittel dürfen nicht zusammen mit Gefahrstoffen aufbewahrt und gelagert werden.

Weiterführende Informationen zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen sind auf der Themenseite "Gefahrstoffe" zu finden.

6. Umgangsbeschränkung für Schüler

Schüler dürfen im Rahmen von Schülerexperimenten nicht mit sehr giftigen oder explosionsgefährlichen Gefahrstoffen sowie nicht mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 umgehen.

Unter dem folgenden Link finden Sie eine hilfreiche Informationsbroschüre des [?]DGUV: Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen.