Schwimmbad

Gefährdungen durch Ausrutschen

Maßnahmen: Fußböden müssen tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein. Sie dürfen keine Unebenheiten, Löcher, gefährliche Schrägen oder Stolperstellen aufweisen. Als Stolperstelle werden Unebenheiten ab 4 mm betrachtet.

Gefährdung durch mangelhafte Beleuchtung

Maßnahme: Die Beleuchtungsstärke im Beckenbereich muss beim normalen Badebetrieb (Schulsport, Freizeitsport und Training) mindestens 200 [?]lx betragen.

Gefährdung durch Lärm

Maßnahme: Moderne Schwimmhallen sind mit einer geeigneten Raumakustik mit entsprechenden Schallschutzmaßnahmen auszustatten. Ziel ist es, den Lärm zu mindern und die Nachhallzeiten möglichst gering zu halten, um eine gute Sprachverständlichkeit zu gewährleisten (Einsatz schallabsorbierender Materialien). 

Gefährdung durch mangelhafte Kennzeichnung

Maßnahmen: Kennzeichnungen dienen der Gefahrenabwehr und informieren alle Nutzer auf sinn­volle Weise über Sicherheitseinrichtungen, Verbote und Gebote in der Schwimmstätte. Zusätzlich werden Wassertiefen und Funktionsbereiche, wie z. B. Nichtschwimmer- und Sprungbereiche, gekennzeichnet. Die Funktionsbereiche und Wassertiefen sind in unmittelbarer Nähe des Beckenrandes deutlich erkennbar und dauerhaft anzugeben. Zu unterscheiden sind z. B. Nichtschwimmer-, Schwimmer- und Sprungbereiche. Die Wassertiefen müssen in Kontrastfarben durch Zahlen mit einer Ziffernhöhe von mindestens 70 mm angegeben werden und vom Beckenumgang aus lesbar sein. 

Gefährdung durch Wassertiefe

Maßnahmen: Für die verschiedenen Beckenarten sind unterschiedliche Beckenmaße vorgegeben.

  • Nichtschwimmerbecken: 0,60–1,35 m Wassertiefe (max. Bodengefälle 10 %), Breite 2,00 m und zwei parallele Seiten.
  • Schwimmerbecken: Wassertiefe mindestens 1,80 (Wassertiefen ab 1,35 m gelten als Schwimmerbecken), Länge und Breite mind. 25,00 x 12,50 m bis 50,00 x 25,00 m.
  • Variobecken: Bei Hubböden 0,30–1,80 m im Schwimmbereich mind. 1,80 m, im Springbereich mind. 3,40 m. 
  • Lehrschwimmbecken: Empfohlen werden Wassertiefen von  0,80–1,20 m mit max. 10 % Bodengefälle. Größe 16,66 x 10,00 (Länge x Breite).
  • Springerbecken: Wassertiefe 3,40–5,00 m.

Gefährdung durch Raumklima

Maßnahme: Die Güte der Innenraumluft wird insbesondere durch folgende drei Faktoren bestimmt: die Raumlufttemperatur, die Raumluftfeuchtigkeit und die Raumluftgeschwindigkeit. Folgende Raumlufttemperaturen sind anzustreben:

  • Eingangsbereich: mind. 20 °C
  • Sanitärräume (Dusch- und Toilettenräume): mind. 26 °C, max. 34 °C
  • Umkleidebereich: mind. 22 °C, max. 28 °C
  • Erste-Hilfe-/Schwimmmeisterraum: mind. 22 °C, max. 26 °C
  • Schwimmhalle: mind. 30 °C, max. 34 °C 

Die relative Raumluftfeuchtigkeit sollte im Schwimmhalleninnenraum in einem Bereich zwischen 40 % und 64 % liegen.

Es gilt eine relative Raumluftgeschwindigkeit von max. 0,15 m/s anzustreben. Zudem muss der Außenluftanteil der Zuluft während der Betriebszeit mindestens 30 % des Auslegungsvolumenstroms betragen. 

Gefährdung durch Mangel an Rettungsgeräten.

Maßnahmen: Für jedes Becken mit einer Wassertiefe von über 1,35 m müssen mindestens eine Rettungsstange sowie ein Rettungsring oder Rettungsball mit einer mindestens 15 m langen Wurfleine vorhanden sein. An einem 25-m-Becken werden drei Rettungsgeräte als ausreichend angesehen.

Gefährdung durch fehlende Erste-Hilfe-Einrichtungen

Maßnahmen: siehe Erste Hilfe

Gefährdung durch Verglasung/Glasbruch

Maßnahmen: Lichtdurchlässige Wände und Türen müssen gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung nicht deutlich wahrgenommen werden kann. Als bruchsicher werden Verglasungen immer dann eingestuft, wenn sie aus Sicherheitsglas, lichtdurchlässigen Kunststoffen mit Sicherheitseigenschaften oder Glasbausteinen nach der Norm „Glasbaustein-Wände“ bestehen. 

Gefährdung durch nicht vorhandene personelle Ressourcen

Maßnahmen: In Hallenbädern, die öffentlich genutzt werden, muss ein Schwimmmeister vorhanden sein. Die Aufsichtsführung obliegt den Lehrkräften gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 NSchG. Schwimmen als Sportunterricht wird ausschließlich durch Lehrkräfte erteilt. Umfasst die Lerngruppe in der Grundschule und in den Schuljahrgängen 5 und 6 mehr als 15 Schülerinnen und Schüler, muss eine weitere geeignete Person Aufsicht führen. Gemäß § 62 Abs. 2 NSchG können geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule (§ 53 Abs. 1 Satz 1 NSchG), Personen, die außerunterrichtliche Angebote durchführen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 NSchG), sowie geeignete Erziehungsberechtigte mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden. Dasselbe gilt für Lerngruppen nach Schuljahrgang 6, wenn am Bewegungsangebot nicht schwimmfähige Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Bereichen emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung und Sehen muss nach Prüfung des Einzelfalls ggf. eine weitere geeignete Aufsichtsperson eingesetzt werden. 

Gefährdung durch mangelhafte fachliche Voraussetzungen im Schwimmunterricht

Maßnahme: Die Lehrkraft muss über folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:

  • bei einer Wassertiefe bis zu 1,35 m: der Nachweis des Deutschen Schwimmabzeichens in Bronze,
  • bei einer Wassertiefe über 1,35 m: der Nachweis der Rettungsfähigkeit, d.h. das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, des DRK oder des ASB Bronze, den aktuellen Kenntnisstand über die Fähigkeit zum Retten und Kompetenzen über die Anwendung notwendiger Maßnahmen der Ersten Hilfe und zur Herz-Lungen-Wiederbelebung,  
  • Kenntnisse des methodischen Vorgehens, insbesondere von speziellen Vermittlungsformen im Bereich des Anfängerschwimmens und für ängstliche und motorisch schwache Schülerinnen und Schüler,
  • Kenntnis theoretischer Grundlagen des Bewegungsfeldes „Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen“ und
  • Ausschluss möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die die Rettungsfähigkeit gefährden.
  • Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass sie mit der Erteilung von Angeboten im Schwimmen nur Personen beauftragt, die nachweisen können, dass sie - neben dem Nachweis des geforderten Rettungsschwimmabzeichens Bronze - auch rettungsfähig im oben beschriebenen Sinn sind.

Siehe hierzu den Runderlass Bestimmungen für den Schulsport und Bewegungsfeld "Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen".

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage "Sichere Schule" des [?]DGUV.