Gefahrstoffe aufbewahren und lagern

Für die Lagerung von Gefahrstoffen gilt das Schutzstufenkonzept nach §§ 7 - 12 der Gefahrstoffverordnung vom 01. 01. 2005, letzte Änderung am 01. 12. 2010.
Desweiteren sind die Bestimmungen des § 26(2) der Unfallverhütungsvorschrift "Schulen" ([?]GUV-VS 1) und die Ziffern I-3.12.2 und I-3.12.3 der "Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht" ([?]RiSU i. d. F. vom 27.02.2013) zu beachten.

Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältern für Lebensmittel aufbewahrt werden.

Sehr giftige (T+) und giftige Stoffe (T), sowie Stoffe mit besonderen Gefahren (Natrium, Kalium, Chlorate) müssen in der Schule diebstahlsicher in einem Giftschrank aufbewahrt werden.

Giftschrankschlüssel dürfen Schülerinnen oder Schülern nicht ausgehändigt werden.

Ätzende (C), gesundheitsschädliche (Xn) und reizende Stoffe (Xi) sind so aufzubewahren, dass sie dem unmittelbaren Zugriff durch Betriebsfremde nicht zugänglich sind.

Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, usw. entwickeln, sind in entlüfteten Schränken aufzubewahren.

Die Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten ist grundsätzlich in Sicherheitsschränken oder entsprechenden Lagerräumen vorzunehmen. Sie kann auch in Labor- oder Chemikalienschränken vorgenommen werden, die
- an eine wirksame Entlüftung angeschlossen sind, die einen mindestens 10fachen Luftwechsel pro Stunde gewährleistet und die auftretenden Gase und Dämpfeständig ins Freie leitet,
- unterhalb der untersten Stellfläche mit einer Auffangwanne aus nicht brennbaren Werkstoffen ausgerüstet sind, die mindestens 10 % der maximal zulässigen Aufbewahrungsmenge aufnehmen kann, mindestens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes,
- mit Türen ausgestattet sind, die von selbst schließen und an der Frontseite der Türen mit dem Warnzeichen D-W001 und Verbotzeichen D-P002 nach [?]DIN 4844-2 gekennzeichnet sind,
- im Brandfall, z. B. durch Unterbrechen der Schranklüftung eine Brandausbreitung verhindern.

In diesen Schränken dürfen brennbare Flüssigkeiten jedoch nur bis zu einem Gesamtvolumen von 60 l aufbewahrt werden, davon höchsten 20 l der ehemaligen Gefahrklasse A I und 40 l der ehemaligen Gefahrklassen A II, A III und B.
Die Regelungen finden keine Anwendung, soweit brennbare Flüssigkeiten in der für den Fortgang der Arbeit oder in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereit gehalten werden.

Werden diese Lagermengen überschritten, müssen die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnmung umgesetzt werden.

Ätzende Flüssigkeiten dürfen nicht über Augenhöhe aufgestellt werden. Grundsätzlich sollten alle Flüssigkeiten und Gefäße, die mit zwei Händen angefasst werden müssen nicht über Augenhöhe aufgestellt werden.

Druckgasflaschen sollen möglichst außerhalb der Unterrichtsräume aufgestellt werden.
Ist dies nicht möglich, so müssen in Unterrichtsräumen mit erhöhter Brandgefahr die Druckgasflaschen besonders geschützt werden (z. B. durch spezielle Schutzschränke) oder nach Unterrichtsende aus dem Unterrichtsraum entfernt werden. Druckgasflaschen mit sehr giftigen, giftigen oder krebserzeugenden Gasen müssen dauerhaft abgesaugt werden. Druckgasflaschen sind gegen Umfallen zu sichern. Druckgasflaschen dürfen nicht in Fluren, Treppenhäusern oder Rettungswegen sowie in Räumen unter Erdgleiche aufgestellt werden. Die Aufbewahrung von Sauerstoff- und Druckluftflaschen unter Erdgleiche ist zulässig.