Erste-Hilfe-Fortbildung

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sicherzustellen, dass bei allen schulischen Veranstaltungen die Erste Hilfe gewährleistet ist. Dazu sollen grundsätzlich alle [?]Beschäftigten des Landes (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte im Landesdienst) einer Schule über aktuelle Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen, mindestens aber 50 %.

Sonstige in Schulen tätige Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Schulträger stehen, sollen ebenfalls über Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen.

Bei pädagogischem Personal wird die Erste-Hilfe-Ausbildung als Bestandteil der beruflichen Qualifikation vorausgesetzt.

 

Regelmäßige Auffrischung

Die Kenntnisse sind im Abstand von jeweils drei Jahren durch Besuch eines Kurses „Fortbildung für betriebliche Ersthelfer“ gemäß DGUV Grundsatz 304-001, Anhang 2 im Umfang von neun Unterrichtseinheiten aufzufrischen. Als besonderer zielgruppenspezifischer Inhalt können auch weitere Erste-Hilfe-Maßnahmen für Kinder aus dem Anhang 6 des DGUV-Grundsatzes 304-001 ausgewählt werden. Es gelten die Regelungen der dienstlichen Fortbildung.

 

Dokumentation des Ausbildungsstandes

In der Schule ist der Ausbildungsstand aller in der Schule beschäftigten Personen in Erster Hilfe zu dokumentieren.

Excel-Vorlage Verzeichnis des Ausbildungsstandes

 

Kostenübernahme

Der Träger der Schülerunfallversicherung übernimmt auf Antrag und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für Lehrkräfte und andere [?]Beschäftigte des Landes die Kosten für den o.g. Kurs nach vorheriger Deckungszusage. Die Schule stellt den Antrag beim Träger der Schülerunfallversicherung.

 

Informationen zum Antragsverfahren

Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover

Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband

Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg

 

Ausbildungsträger

Die Kurse „Fortbildung für betriebliche Ersthelfer“  umfassen neun Unterrichtsstunden.
Die Ausbildung erfolgt durch vom Unfallversicherungsträger ermächtigte Stellen. Dazu gehören unter anderen:

Die vollständige Liste der Ermächtigten Stellen wird von der [?]DGUV geführt.

Die Lehrgänge finden in der Regel in der Schule statt. Es können auch Lehrkräfte aus benachbarten Schulen teilnehmen.

 

Personen mit rettungsdienstlicher/sanitätsdienstlicher Ausbildung oder anderer Qualifikation in einem Beruf im Gesundheitswesen

Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.

 

Quelle: RdErl. Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen

Keine Onlinekurse
Erste-Hilfe-Kurse müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Die Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildungen sollen auf Notfälle in realen Situationen vorbereiten, in denen vom Ersthelfenden konkrete Handlungen erwartet werden. Diese Handlungen müssen im Kurs praktisch geübt werden können. Daher sind Onlinekurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen.
Quelle: https://www.dguv.de/fb-erstehilfe/mitglied/fragen-und-antworten/index.jsp