Biostoffe

Biostoffe (Biologische Arbeitsstoffe) sind

  • Mikroorganismen (Bakterien, Pilze, Protozoen und Viren)
  • Zellkulturen 
  • Endoparasiten (Einzeller und Würmer wie Cestoden, Nematoden, Trematoden)

einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen, sowie

  • Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien (Prionenproteine, z. B. Erreger von Boviner spongiformer Enzephalopathie ("Rinderwahnsinn")).

Biostoffen gleichgestellt sind

  • Ektoparasiten, die beim Menschen eigenständige Erkrankungen verursachen oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können,
  • technisch hergestellte biologische Einheiten mit neuen Eigenschaften, die den Menschen in gleicher Weise gefährden können wie Biostoffe.

Mikroorganismen sind alle zellulären oder nichtzellulären mikroskopisch oder submikroskopisch kleinen biologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder Weitergabe von genetischem Material fähig sind, insbesondere Bakterien, Viren, Protozoen, Pilze.

Zellkulturen sind in-vitro vermehrte Zellen, die aus vielzelligen Organismen isoliert worden sind.

Toxine sind Stoffwechselprodukte oder Zellbestandteile von Biostoffen, die infolge von Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut beim Menschen toxische Wirkungen hervorrufen und dadurch akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können.

Nicht zu den Biostoffen zählen Tiere (Ausnahme: Endoparasiten) und einige Ektoparasiten die keine schädigende Wirkung auf den Menschen haben, sowie Pflanzen einschließlich ihrer Fortpflanzungseinheiten. Auch Organische Stäube (Holz-, Futtermittel-, Getreidestäube), Stoffwechselprodukte / sonstige Produkte pflanzlichen und/oder tierischen Ursprungs (Tierhaare, Federn, Lebensmittelbestandteile) gehören nicht zu den Biostoffen. Diese organischen Stoffe mit sensibilisierender Wirkung sind Gefahrstoffe und unterliegen der [?]GefStoffV. Nähere Angaben hierzu finden sich in der [?]TRBA / [?]TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege".

Alle Biostoffe werden gemäß § 3 [?]Biostoffverordnung entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft in vier Risikogruppen eingestuft. Für den Verantwortlichen entfällt bei einer Einstufung im Anhang III oder in der [?]TRBA zur Einstufung von Biostoffen die Notwendigkeit einer eigenständigen Bewertung.