Schulen in freier Trägerschaft

Staatliche Vorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit gelten unmittelbar auch für Schulen in freier Trägerschaft:

Als wesentliche Ergänzung zum staatlichen Recht im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist das Regelwerk der Unfallversicherungsträger zu beachten.

Rund-Erlasse des Niedersächsischen Kultusministeriums gelten nur für öffentliche Schulen. Für Schulen in freier Trägerschaft sind teileise andere Vorgaben zu beachten. 

Für die [?]Beschäftigten in Schulen in freier Trägerschaft ist i. d. R. die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sind durch den Schulträger entsprechend des Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit der jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschrift der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu beauftragen.

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Neben dem Arbeitgeber ist die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse als „Leiter des Betriebs“ verantwortlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 Arbeitsschutzgesetz). Eine explizite Übertragung der Verantwortung ist dazu nicht erforderlich.