Schulen in freier Trägerschaft

Staatliche Vorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit gelten unmittelbar auch für Schulen in freier Trägerschaft:

Als wesentliche Ergänzung zum staatlichen Recht im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist das Regelwerk der Unfallversicherungsträger zu beachten.

Rund-Erlasse des Niedersächsischen Kultusministeriums gelten nur für öffentliche Schulen, können aber von Schulen in freier Trägerschaft sinngemäß angewendet werden.

Für die [?]Beschäftigten in Schulen in freier Trägerschaft ist i. d. R. die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sind durch den Schulträger entsprechend des Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit der jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschrift der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu beauftragen.

Die Arbeitgeberverantwortung innerhalb der Schulen obliegt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse der Schulleiterin oder dem Schulleiter.