Umgang mit Tieren in der Schule

Die Haltung und der Umgang mit Tieren in der Schule ist grundsätzlich erlaubt, wenn sie unter der Verantwortung einer kundigen Lehrkraft artgerecht erfolgt.

Das artgemäße Verhaltensbedürfnis der Tiere darf nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt werden. Unsachgemäße Behandlung oder Haltung fördern die Aggressivität der Tiere und erhöhen so die Sicherheitsrisiken. Bei der Demonstration von Körperbau und Verhaltensweisen dürfen keine mit Schmerzen verbundene Handlungen vorgenommen werden.

Tiere, die Vergiftungen auslösen oder Krankheiten übertragen, dürfen nicht gehalten und nicht zu Demonstrations- und Beobachtungszwecken eingesetzt werden.

Zu hygienischen Bedingungen von Tierhaltung können die einschlägigen Abschnitte der [?]RISU und des Musterhygieneplans für Schulen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts herangezogen werden.

Tierbeobachtungen und Experimente mit Tieren (insbesondere Verhaltensexperimente) sind bei sachgemäßer Durchführung (ohne Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere) keine Tierversuche im Sinne des Gesetzes und können deshalb in den Unterricht einbezogen werden.“

Bei der Entnahme von Tieren aus dem Freiland ist zusätzlich der Artenschutz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, Bundesartenschutzverordnung) zu beachten.

In der Schule verwendete Säugetiere sind aus behördlich kontrollierten Zuchten (z.B. Zoohandel) beziehen. Es sollen nur solche Vögel gehalten werden, die entsprechend den geltenden Einfuhrbestimmungen vorbeugend durch einen Tierarzt behandelt wurden und bei denen durch amtstierärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist, dass sie frei von Ornithose (Psittakose) sind.

Werden Schüler an Versuchen beteiligt, sind diese vorher in den richtigen Umgang mit Tieren (z.B. richtiges Anfassen, Einfangen) anzuweisen. Dazu gehören auch die Grundregeln der Hygiene.