Turnen, Bewegungskünste

Zur Grundausstattung jeder Sporthalle gehören Turn- und Gymnastikgeräte. Die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen an Sportgeräte - bei Einbaugeräten auch an ihre Befestigung - sind in Normen nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) festgelegt. Sportgeräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn deren Beschaffenheit den allgemeinen Regeln der Technik und den Regeln der Sicherheitstechnik entspricht. Das Zertifizierungszeichen GS (Geprüfte Sicherheit) befindet sich immer dann an Sportgeräten, wenn diese erfolgreich von einer anerkannten Prüfstelle einer Qualitäts- und Produktsicherheitsprüfung unterzogen worden sind.

Lehrkräft, Schülerinnen und Schüler verletzen sich im Turnen am häufigsten bei Stützsprüngen und beim Bodenturnen.

Etwa ein Drittel der Turnunfälle ereignet sich beim Sprung über ein Gerät. Fast ebenso häufig sind Verletzungen beim Bodenturnen. Beim Turnen an den Großgeräten ist vor allem der Abgang unfallträchtig. Bemerkenswert ist auch die Unfallhäufigkeit im Zusammenhang mit Helfen und Sichern. Lehrkräfte verletzen sich häufig beim Aufbau, beim Transport und bei der Hilfestellung.

 

Barren/Stufenbarren

Gefährdungen durch Beschädigungen an den Holmen/an der Arretierung

Maßnahmen: Die Holme müssen unbeschädigt und splitterfrei sein und eine feste Verbindung zu den Gelenkverschraubungen aufweisen. Bei festgestellter Arretierung dürfen sich die Holme nicht mehr bewegen lassen.

Gefährdungen durch Sturz vom Barren

Maßnahmen: Beim Einsatz des Barrens muss muss immer ein geeigneter Fallschutz vorhanden sein. Weichbodenmatten dürfen nicht zum Einsatz kommen. Der Fuß des Barrens muss vollständig abgedeckt sein. Sprungbretter, kleine Kästen oder andere Aufstiegshilfen sind beim Turnen aus dem Fallbereich zu entfernen. 

Gefährdungen durch falsche Höhe/falsche Abstände der Holme

Maßnahme: Für die Demonstration der Übung muss die Lehrkraft die Höhe und den Abstand der Holme dem eigenen Können anpassen. Danach richtet sich die Einstellung immer nach den Kraft- und Größenverhältnissen der Schülerinnen und Schüler. 

Gefährdung durch unzureichende/falsche Hilfestellung

Maßnahmen: Sicherung der Lehrkraft und der Schülerinnen und Schüler mittels Klammergriff (beim Stützschwingen) und Stützgriff (bei Stützbewegungen).

Gefährdung (anderer) durch unachtsame und unangemessene Transportgeschwindigkeit

Maßnahmen: Auf freie und breite Transportwege achten. Ein Barren ist schwer zu steuern. Das Schieben des Barren erfolgt ausschließlich seitlich oder von hinten, niemals im Gerät stehend.

Bock/Pferd

Der Turnbock gehört zur Grundausstattung einer Halle. Turnpferde gelten als Ergänzungsausstattung, da sie eher im Wettkampfbetrieb Turnen genutzt werden.

Gefährdungen durch Verschleiß

Maßnahme: Die Polsterung der Geräte muss unbeschädigt sein und darf sich bei Benutzung nicht verschieben. Beim Pauschenpferd müssen die Griffe ausreichend befestigt sein.

Gefährdung durch Umkippen

Maßnahmen: Die Gerätehöhe muss zwingend dem Demonstrationskönnen der Lehrkraft  entsprechen. Beim Nachturnen muss die Gerätehöhe dem Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler entsprechen. Turnböcke müssen über leichtgängig verstellbare Beine mit sicherem Klemmverschluss verfügen. Während der Nutzung und bei Nichtnutzung sind die Transportrollen in die Ruhestellung zu bringen. Alle Verstellvorrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Verstellen bei Gebrauch des Gerätes gesichert sein. 

Gefährdungen durch mangelhafte/fehlende Hilfestellung

Maßnahme: Beim Überspringen des Bocks findet der Klammergriff bzw. der 1/2 Klammergriff Anwendung. Optimal ist der Klammergriff mit zwei Helferinnen/Helfern.

Gefährdungen durch fehlenden/mangelhaften Fallschutz

Maßnahme: Zum Einsatz kommt grundsätzlich eine Niedersprungmatte in ausreichender Breite. Das aktive Erlernen einer sicheren Landung muss trainiert werden.

Reck

Reckeinrichtungen gehören zur Grundausstattung einer Sporthalle. In den Sporthallen werden hauptsächlich folgende Reckeinrichtungen verwendet: Versenkreck, Hülsen-Steckreck oder Spannreck.

Gefährdung durch den Lagerung und Transport eines Hülsen-Steckrecks

Maßnahmen: Aus Kostengründen wird sich oft für diese Reckeinrichtung entschieden, da der bauliche Aufwand geringer ist.  Die Einzeilteile müssen gegen Herabfallen gesichert sein und gefahrlos zu entnehmen sein. Beim Transport muss zwingend darauf geachtet werden, dass sich anwesende Personen nicht im Transportweg befinden.

Gefährdung durch Einbringen der Recksäulen in die Bodenhülsen

Maßnahme: Beim Aufbau der Recksäulen muss darauf geachtet werden, dass es nicht zu Einklemmung/Quetschung der Finger kommt. Die Recksäulen müssen sicher und vorschriftsmäßig in der Bodenhülse arretiert werden, sodass ein Umkippen nicht möglich ist.

Trampolin/Minitrampolin

Gefährdung durch Beschädigungen am Trampolin

Maßnahmen: Trampoline müssen vor der Nutzung immer einer Sichtprüfung und einem Kurzcheck unterzogen werden, da eine Beschädigung zu schwersten Verletzungen führen kann. 

Gefährdung durch nicht eingerastetes Fußgestell

Maßnahme: Nach dem Aufbau muss sich die Lehrkraft grundsätzlich immer kontrollieren, ob die Höhenverstellvorrichtungen der Fußgestelle richtig eingerastet und die Schrauben zur Höhenverstellung fest angezogen sind.

Gefährdung durch fehlende Qualifikation

Maßnahme: Lehrkräfte, die das große Trampolin im Schulsport nutzen wollen, müssen die entsprechende Qualifikation nachweisen können ("Trampolinschein"). Grundsätzlich müssen Lehrkräft über Kenntnisse theoretischer Grundlagen des Trampolinturnens verfügen und praktische Erfahrungen mit Sprüngen, Sprungverbindungen, Landungen und den unterschiedlichen Federeigenschaften der Tücher haben.

Gefährdung durch falsche Mattenwahl für die Landung

Maßnahme: Die Auswahl geeigneter Matten ist für eine sichere Landung von großer Bedeutung. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: vorhandenes Mattenmaterial (Mattenart und -anzahl), Altersstufe/Körpergewicht (Primar- oder Sekundarstufe), Art der Landung, Art der Bewegungsaufgabe, Könnensstand der Schülerinnen und Schüler und die Sprung- bzw. Fallhöhe. Niedersprungmatten eignen sich für s. g. Punktlandungen. Weichbödenmatten sind hingegen für Flächenlandungen (Sitz- oder Rückenlandungen) geeignet. Durch die Einsinktiefe kann es zu schweren Fuß- und Knieverletzungen kommen, wenn Weichbodenmatten für Punktlandungen verwendet werden. Eine Alternative stellt die Abdeckung der Weichbodenmatte mit einer Turnmatte dar.

Schwebebalken

Gefährdung durch falsch eingestellte Höhe

Maßnahme: Schwebebalken dürfen bei ihrer Nutzung maximal 1,50 m hoch eingestellt sein.

Gefährdung durch falschen/fehlenden Fallschutz

Maßnahme: Niedersprungmatten sind bei allen Fußlandevorgängen aus größerer Höhe zu empfehlen. Niedersprungmatten mit einer Dicke von 15 cm können bis zu einer Höhe von 1,20 m als Landefläche gewählt werden. Bei einer Dicke von 20 cm, ist sie für Fallhöhen bis 1,04 m geeignet. Sind Schülerinnen und Schüler in der Lage, aktiv zu landen, dämpfen Niedersprungmatten bis zu einer Sprunghöhe von 1,80 m ausreichend. Um fehlende Mattenarten zu ersetzen bzw. Nutzungseigenschaften zu optimieren, werden im Sportunterricht häufig Mattenkombinationen, wie z. B. Turnmatten auf Weichbodenmatte, als Ersatz für eine Niedersprungmatte genutzt.

Gefährdung durch Beschädigung der Polsterung

Maßnahme: Um Verletzungen während des Turnens zu vermeiden, ist unbedingt darauf zu achten, dass die Polsterung des Schwebebalkens unbeschädigt ist und sich bei Benutzung nicht verschiebt.

Ringe

Gefährdung durch Beschädigungen an Verstelleinrichtung, Verstellkette und Seilen

Maßnahme: Vor jeder Nutzung müssen die Vorstelleinrichtung und die Verstellkette auf Beschädigungen überprüft werden. Dies geschieht mittels einer Sichtüberprüfung. Der Sicherheitscheck beinhaltet folgende Fragestellungen: Ist die Verstelleinrichtung funktionstüchtig? Ist die Verstellkette gegen selbstständiges Lösen gesichert? Ist die Verstellkette unbeschädigt? Sind die Spleiße und/oder Schaukelseile im Ketten- und Ringbereich unbeschädigt?

Gefährdung durch räumliche Enge

Maßnahme: Der erforderliche hindernisfreie Bereich beträgt nach den Empfehlungen des Sportfachverbandes in Länge, Breite und Höhe 18 × 4 × 5,5 m. Der Sicherheitsabstand ist gemessen ab der Seilachse seitlich 1,50 m, vorwärts 10,50 m, rückwärts 7,50 m und untereinander 1,50 m.

Gefährdung durch Schaukelringe

Maßnahme: Die Schaukelringe dürfen nicht aus Eisen bestehen, sondern müssen aus Schichholz gefertigt sein.

Gefährdung durch fehlenden Fallschutz

Maßnahme: Es müssen mindestens drei Turnmatten längs unter ein Ringpaar gelegt werden. Besser wären vier bis fünf Turnmatten. Für einen sicheren Abgang sollten Niedersprungmatten verwendet werden

Sprossenwand

Gefährdung durch Anprallen

Maßnahme: Um einen effektiven Prallschutz zu gewährleisten, sollten Sprossenwände hochziehbar sein. Das untere Ende von Sprossenwänden darf sich in hochgeschobenem bzw. hochgezogenem Zustand nicht unterhalb einer Höhe von 2,0 m befinden.

Gefährdung durch Kopffangstellen

Maßnahme: Die Befestigung der Sprossenwand darf keine Kopf- und Halsfangstellen aufweisen!

Gefährdung durch zu kleinen Fallraum

Maßnahme: Der Fallraum muss mindestens 2,0 m betragen und mit den entsprechenden Matten gesichert sein.