Flucht- und Rettungswege

Flucht- und Rettungswege freihalten

Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können (§ 4 [?]ArbStättV).

Möglichst wenig Brandlasten

Grundsätzlich sollen Rettungswege im Sinne des Baurechtes frei von Brandlasten sein.

Keine verschlossenen Türen

Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich [?]Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen (Anhang 2.3 Abs. 2 [?]ArbStättV).

Notausgang in einem KlassenraumIst die Tür unverschlossen?

Keine Schlüsselkästen

Notausgang mit Schlüsselkasten

Schlüsselkästen sind an Fluchttüren nicht zugelassen, da die Schlüssel unzulässige Hilfsmittel darstellen und sich die Türen somit nicht leicht öffnen lassen.

Es besteht die Gefahr, dass Schlüssel im Gefahrfall fehlen oder vor Aufregung fallen gelassen werden und nicht wiedergefunden werden.

Alternativ zum Schlüssekasten können elektronische Türwächter oder Panikschlösser angebracht werden.

Notausgang mit elektronischem Türwächter

Nach Betätigen der Nottaste gibt ein Elektromagnet die Tür frei und ein Alarmsignal ertönt.

Berechtigte können die Tür mit Schlüssel öffnen.

Weitere Informationen zur Sicherung von Flucht- und Rettungswegen finden sich in der BG-Information BGI 606 "Verschlüsse für Türen von Notausgängen".