Zuschauerbereich

Die folgenden Anforderungen stammen aus der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung. Sie sind nur eine Auswahl und können unter bestimmten Voraussetzungen auch anders ausfallen. Genaue Angaben sind den §§ 10 bis 13 der [?]NVStättVO zu entnehmen. Deren Anforderungen sind für Versammlungsstätten verbindlich, für übrige Veranstaltungsstätten können sie als Empfehlung gelten. Die Unfallverhütungsvorschrift [?]DGUV Vorschrift 18 stellt keine Anforderungen an den Zuschauerbereich. Unberührt bleibt aber die Verkehrssicherungspflicht von Schulträger und Schulleitung.

  • Stühle müssen unverrückbar befestigt oder miteinander verbunden sein. Dadurch wird verhindert, dass sie im Falle einer plötzlichen Räumung zur Stolperfalle werden.
  • Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Zwischen Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
  • Zwischen zwei Seitengängen dürfen sich höchstens 20 Sitzplätze in einer Reihe befinden. Ist die Sitzreihe nur über einen Gang erreichbar, dürfen sich höchstens 10 Sitzplätze in einer Reihe befinden.
  • Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein.
  • Gänge zwischen den Sitzreihen sind gleichzeitig Fluchtwege. Sie müssen mindestens 1,20 m breit sein.
  • Im Versammlungsraum muss ein Bestuhlungs- und Rettungswegeplan aushängen. Für jede Anordnung der Bestuhlung (z.B. in Sitzreihen, an Tischen) ist ein eigener Plan erforderlich.