Sanitätsräume

In [...] allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen [...] hat der Unternehmer mindestens eine geeignete Liegemöglichkeit oder einen geeigneten Raum mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten vorzuhalten (§ 25 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 und § 28 DGUV Vorschrift 81).

Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen wie Ruheräume  sollen ebenerdig, in zentraler Lage und/oder im Bereich von Werkstätten und/oder Sportbereichen gelegen sein. Sie sollen ferner für den Rettungsdienst leicht zu erreichen und mit den für die Erste Hilfe erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein. Welche Ausstattung konkret erforderlich ist, ergibt sich aus der [?]Gefährdungsbeurteilung.

Empfohlene Ausstattung:

  • Krankenliege oder Krankentrage
  • Kopfkissen
  • Decke
  • Verbandkasten nach [?]DIN 13157 C
  • Waschbecken mit fließend kaltem und warmen Wasser
  • Tisch, Stuhl

Hinweise über Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen gibt das „Merkblatt Erste Hilfe in Schulen“ (DGUV Information 202-059).

Sanitätsräume müssen hinsichtlich allgemeiner Anforderungen an Räume, insbesondere hinsichtlich Lüftung, Raumtemperatur, Beleuchtung, Lärm und anderer unzuträglicher Einwirkungen die Anforderungen der  Arbeitsstättenverordnung erfüllen.