DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention"

Die [?]DGUV Vorschrift 1 ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift im Arbeitsschutz und löst die  [?]GUV-V A1 ab.

In der [?]DGUV Vorschrift 1 wird klargestellt, dass die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine [?]Beschäftigten sind, gelten. Das heißt: Die Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften.

Für den inneren Schulbereich, d. h. die inhaltliche und methodische Gestaltung sowie die Organisation des Unterrichts und den Schulbetrieb, finden die Regelungen der [?]DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ keine Anwendung (§ 1 Abs. 2 [?]DGUV Vorschrift 1). Vielmehr ist nach § 21 Absatz 2 Satz 2 SGB VII der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zuständigen Unfallversicherungsträger eigene Regelungen für den inneren Schulbereich zu treffen. 

 

Die [?]DGUV Regel 100-001 enthält konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der [?]DGUV Vorschrift 1.

DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention