Mitwirkung von Schulpersonalräten

§ 66 NPersVG - Mitbestimmung

Die wesentliche Regelung zur Mitbestimmung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz findet sich in § 66 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes:

"(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden Maßnahmen mit:
[...]
11. Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Erstellung von Arbeitsschutzprogrammen sowie Regelungen, die der Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz auch mittelbar dienen,
[...]."

Es gilt der Maßnahmenbegriff aus § 64 Abs. 2 [?]NPersVG:

"Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung, durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die [?]Beschäftigten nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. Keine Maßnahmen sind insbesondere
1. Handlungen, die eine Maßnahme nur vorbereiten,
2. Erläuterungen bestehender verbindlicher Regelungen oder
3. Weisungen zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten

Demnach sind weder die Befragung der [?]Beschäftigten im Rahmen der [?]Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz noch die Durchführung der Gefährdungsanalyse selbst als Maßnahmen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes anzusehen und der Mitbestimmung unterworfen.
(s. BVG Beschluss vom 14.10.2002 - 6 P 7/01 -, juris; BVG Beschluss vom 5.3.2012 - 6 PB 25/11 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 20.20.2015 - 10 A 1/15)

Weitere Mitbestimmungsrechte bestehen bei Bestellungen und Abberufungen von bestimmten Beauftragten.

§ 66 Abs. 1 Nr. 9
"Bestellung und Abberufung von Vertrauens-, Vertrags- und Betriebsärztinnen und -ärzten, Beauftragten für Arbeitssicherheit und Sonderaufgaben im sozialen Bereich, soweit nicht in anderer Weise gesetzlich geregelt,[...]"

§ 77 NPersVG - Beteiligungsrechte

Weitere Beteiligungsrechte sind in § 77 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes aufgeführt:

(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Personalrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten [...] oder dem Arbeitsschutzausschuss nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.

(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.

(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Kopie der nach dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs zu erstattenden Unfallanzeige oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts zu übermitteln. 

§ 2 [?]NPersVG - Vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit

Nach § 2 des [?]Nds. PersVG'es arbeiten Dienststelle und Personalvertretung unter Beachtung rechtlicher Vorschriften zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Pflichten und zur Wahrung der Belange der in der Dienststelle [?]Beschäftigten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen.