Gefahrstoffmanagement

In Schulen, in welchen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, müssen entsprechende Vorgaben aus der Gefahrstoffverordnung und weiteren Vorschriften eingehalten bzw. umgesetzt werden. Das bedeutet, dass der Umgang mit Gefahrstoffen an der Schule zuverlässig organisiert werden muss. Diese Organisation des Umgangs mit den Gefahrstoffen kann unter dem Begriff Gefahrstoffmanagement zusammengefasst werden.

Insofern beinhaltet das Gefahrstoffmanagement die Organisation und Überwachung aller Aufgaben, die mit der Verwendung von Gefahrstoffen im Schulbetrieb zusammenhängen.

Auf den hier vorrangig betrachteten inneren Schulbereich bezogen steht damit der Einsatz von Gefahrstoffen im Unterricht im Mittelpunkt. Es geht also vorrangig um die Naturwissenschaften, den Kunst- und Werkunterricht wie auch ggf. weitere Unterrichtsfächer, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird. In berufsbildenden Schulen kommen noch zahlreiche berufsausbildungsbezogene Gefahrstoffe hinzu. Die jeweiligen Details der damit verbundenen Aufgaben und Pflichten (und somit Teilbereiche des Gefahrstoffmanagements) werden in weiteren Unterkapiteln dieses Kapitels Gefahrstoffe auf dieser Webseite abgehandelt.

Das Gefahrstoffmanagement sollte sinnvollerweise mindestens folgende Punkte beinhalten:

  1. Klärung der Aufgabenverteilung im Gefahrstoffmanagement
  2. Bestandsaufnahme der vorhandenen Gefahrstoffe und ggf. bereits vorhandener Dokumentationen
  3. Erstellen und/oder (Weiter-)Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses
  4. Die Durchführung der [?]Gefährdungsbeurteilung
  5. Durchführen einer Ersatzstoffprüfung
  6. Die Festlegung von Schutzmaßnahmen und deren Umsetzung
  7. Die regelmäßige Unterweisung der [?]Beschäftigten wie auf der Schülerinnen und Schüler

Zu 1. Klärung der Aufgabenverteilung im Gefahrstoffmanagement

Weisungsberechtigt und hauptverantwortlich ist an den allgemeinbildenden Schulen die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.
In berufsbildenden Schulen stehen i. d. R. die weisungsbefugten Abteilungsleitungen ebenfalls mit in der Verantwortung.

Für die Gewährleistung einer sicheren Handhabung und Lagerung von Gefahrstoffen in der Schule sollte eine fachkundige Person (Gefahrstoffbeauftragte/r) mit den notwendigen Aufgaben beauftragt werden. Diese/r kann u. a. dort unterstützen, wo eine Fachkunde vorgeschrieben ist. Das Niedersächsische Lerncenter (NLC) bietet entsprechende Fortbildungen an.

Bestimmte Aufgaben wie Funktionskontrollen u. ä. m. können auch an weitere Lehrkräfte der betroffenen Fächer delegiert werden.

Zu 2. Bestandsaufnahme der vorhandenen Gefahrstoffe und ggf. bereits vorhandener Dokumentationen

Dafür muss ggf. zunächst – unter Mitwirkung des Kollegiums – erfasst und dokumentiert werden, welche Gefahrstoffe in der Schule vorhanden sind. Das bildet dann die Basis für den nächsten Punkt.

Zu 3. Erstellen und / oder (Weiter-)Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses

Ebenfalls § 6 [?]GefStoffV schreibt vor, dass es ein jederzeit aktuelles Gefahrstoffverzeichnis geben muss. Dies kann z. B. von der/dem Gefahrstoffbeauftragten gepflegt werden.

Zu 4. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Vor dem Beginn einer Tätigkeit muss es immer eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers geben. Bei Gefahrstoffen gibt es zudem die Vorgabe, eine mögliche Substitution mit einem weniger gefährlichen Gefahrstoff zu überprüfen (ebenfalls § 6 [?]GefStoffV). Wie bereits erwähnt muss dazu bei Gefahrstoffen eine entsprechende Fachkunde vorhanden sein. Diese kann auch über beratende Dritte (z. B. Gefahrstoffbeauftragte) hinzugezogen werden.

Zu 5. Die Durchführung der Ersatzstoffprüfung

Eng verbunden mit der Gefährdungsbeurteilung muss auch eine Ersatzstoffprüfung, also die Möglichkeit einer Substitution durch einen weniger gefährlichen Gefahrstoff, durchgeführt werden.

Zu 6. Die Festlegung von Schutzmaßnahmen und deren Umsetzung

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung führt zu notwendigen Schutzmaßnahmen und deren Umsetzung. Dazu gehören u. a.:

  • Das Erstellen von Betriebsanweisungen.
  • Das Festlegen notwendiger persönlicher Schutzausrüstung.
  • Das Einhalten von Lagervorschriften.
  • Die Unterweisung der mit Gefahrstoffen tätigen Personen.

Zu 7. Die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten wie auf der Schülerinnen und Schüler

Für einen sicheren Umgang mit den Gefahrstoffen sowie ggf. das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung müssen schließlich alle [?]Beschäftigten wie auch die Schülerinnen und Schüler mit Hilfe der Betriebsanweisungen unterwiesen werden.