Unterweisungen

Lehrkräfte und Beschäftigte

Lehrkräfte und [?]Beschäftigte müssen für ihren Arbeitsbereich anhand der [?]Gefährdungsbeurteilung in einer verständlichen Form und Sprache über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu deren Verhütung unterwiesen werden (§ 12 [?]ArbSchG, § 6 ArbStättV, § 4 DGUV Vorschrift 1). Der Gesetzgeber unterscheidet drei Arten bzw. Anlässe von Unterweisungen:

  • Erstunterweisung (Neueinstellung, vor Aufnahme der Tätigkeit oder Wechsel des Arbeitsplatzes, Einführung neuer Verfahren wie Software, neue Geräte etc.)
  • Wiederholungsunterweisung (bei Routinetätigkeiten mindestens jährliche Wiederholung, bei Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung häufiger)
  • Unterweisung aus besonderen Grund (nach Unfall bzw. Beinah-Unfall, bei sicherheitswidrigen Verhaltensweisen etc.)

Für bestimmte Tätigkeitsbereiche sind besondere Unterweisungen anhand der Betriebsanweisungen durchzuführen (z. B. Gefahrstoffe, strahlende Stoffe, Umgang mit Maschinen, Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung).

 

Schüler und Schülerinnen 

Schüler und Schülerinnen müssen nach dem Runderlass „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung" unterwiesen werden.
Zusätzlich schreibt die [?]RiSU (Richtlinie für Sicherheit im Unterricht) Unterweisungen für naturwissenschaftlichen Unterricht bzw. für Unterricht in Technik, Werken, Arbeitslehre, Hauswirtschaft und Kunst vor.

 

Unterweisungen 

Unterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit (z. B. zum Schuljahresbeginn) und bei jeder Veränderung im Arbeitsbereich, bei erstmaliger Benutzung eines Fachraumes oder einer Werkstatt durchzuführen. Unterweisungen sind stets zu dokumentieren (z. B. durch einen Unterweisungsnachweis, durch Klassenbucheintrag oder bei Kursen durch eine Namensliste der Unterwiesenen, die die durchgeführte Unterweisung mit Unterschrift bestätigen).

  1. Lehrkräfte werden durch die Schulleitung unterwiesen bzw. die Schulleitung veranlasst die Unterweisung.
  2. Schülerinnen und Schüler werden durch die Lehrkräfte unterwiesen.