Auf dem Wasser

Bestimmungen für den Schulsport

Informationen zu 

  • Sorgfalts- und Aufsichtspflicht
  • Organisation
  • Ausstattung und Ausrüstung
  • fachlichen Voraussetzungen

werden in den Bestimmungen für den Schulsport im Abschnitt 3.2.1 "Auf dem Wasser" vorgegeben.

RdErl. Bestimmungen für den Schulsport

Spezielle Gefährdungen

Gefährdung durch mangelhafte Organisation

Maßnahme: An Veranstaltungen „Auf dem Wasser“ dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die schwimmsicher sind und mindestens das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze besitzen. Nicht volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen an Veranstaltungen in diesem Bewegungsfeld nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten teilnehmen.

Gefährdung durch zu große Übungsgruppe

Maßnahme: Die Anzahl der gleichzeitig auf dem Wasser übenden Schülerinnen und Schüler richtet sich nach deren Könnensstand, der Wetterlage und nach den Reviergegebenheiten, insbesondere nach dem Schwierigkeitsgrad des Gewässers. Die Lehrkraft muss das Gefahrenpotential des Gewässers zuvor einschätzen und die motorischen Voraussetzungen und spezifischen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen.

Gefährdung durch eine schwimmunfähige weitere aufsichtführende Person

Maßnahme: Sind weitere aufsichtführende Personen erforderlich, ist für diese als Qualifikation das Deutsche Schwimmabzeichen Bronze ausreichend.

Gefährdung durch mangelhafte Kenntnisse in der Rettungsfähigkeit

Maßnahme: Die Lehrkraft muss den Nachweis der Rettungsfähigkeit erbringen und über fundierte Kenntnisse der sportartspezifischen Rettungs- und Bergungsfähigkeit verfügen.

Gefährdung durch mangelhafte Fachkenntnis

Maßnahme: Die Lehrkraft muss sich vor Beginn jeder Veranstaltung über das Gefahrenpotenzial des Gewässers informieren und sich davon überzeugen, dass alle notwendigen Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen getroffen sind. Für das Bewegen auf dem jeweiligen Gewässertyp sind die erforderlichen Lizenzen und Scheine zu erlangen und nachzuweisen. Dazu gehören auch die Kenntnisse der sportartspezifischen Rettungs- und Bergungsfähigkeit wie z. B. das Aufrichten eines Segelbootes oder die Benutzung des Wurfsacks beim Kanufahren.

Gefährdung durch zu großes Übungsgebiet

Maßnahme: Die Lehrkraft muss zu Beginn der Veranstaltung eine exakte Festlegung des Übungsgebietes z. B. mit Bojenabgrenzung, veranlassen und kommunizieren.

Gefährdung durch mangelhafte Informationsweitergabe

Maßnahme: Die Lehrkraft muss die Schülerinnen und Schüler vor Beginn jeder Veranstaltung über Gefahren wie z. B. Verkehrslage, den Wellengang, die Wind- und Strömungsverhältnisse, Unterkühlung durch die Wassertemperatur bei Kenterungen sowie über Vorsichtsmaßnahmen belehren.

Gefährdung durch mangelhafte/fehlende Ausstattung

Maßnahme: Ein Rettungsgerät muss vorhanden und einsetzbar sein. Es sind Schwimmhilfen oder Rettungswesten zu tragen. Das eingesetzte Material muss den Rahmenbedingungen und dem Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler angemessen sein, wie z. B. das Windsurfbrett mit Schwert bei Anfängern. Bei Wanderfahrten im Rudern und Kanufahren sind Erste-Hilfe-Ausrüstung, einsatzfähiges Mobilfunkgerät, Ersatzteile, Seile zur Bootssicherung und Kartenmaterial mitzuführen.

Gefährdung durch Anstoßen mit dem Kopf

Maßnahme: Beim Kanufahren im Wildwasser, beim Kanupolo und beim Kitesurfern ist ein Kopfschutz zu tragen.

Gefährdung duch Kälte

Maßnahme: Beim Wind- und Kitesurfen ist ein Kälteschutzanzug zu tragen.

Gefährdung durch Ausrutschen oder scharfkantige Gegenstände auf dem Fußboden

Maßnahme: Die Lehrkraft und die Schülerinnen und Schüler müssen geeignete Schuhe tragen, die beim Segeln und Surfen rutschfest sind oder beim Kanufahren Verletzungen durch Scherben beim Aussteigen verhindern. 

Gefährdung durch Zusammenstoßen auf Gewässern

Maßnahme: Die Lehrkraft muss beim Rudern und Kanufahren über fundierte Kenntnisse der Schifffahrtsregeln sowie der Gefahren an Flusseinbauten und auf Gewässern mit Schiffsverkehr verfügen.

Gefährdung duch Gewässertypen

Maßnahme: Neben praktischen Erfahrungen mit elementaren Fahrtechniken, muss die Lehrkraft über Ortskenntnisse des jeweiligen Gewässers und praktische Erfahrungen auf dem jeweiligen Gewässertyp verfügen.