Belastungen und Gefährdungen für Schwerbehinderte

Schulleiter/innen und Kolleginnen und Kollegen müssen es als selbstverständlich ansehen, dass behinderte [?]Beschäftigte ihre Dienstpflichten trotz der gesundheitlichen Einschränkungen genauso erfüllen wie [?]Beschäftigte ohne Behinderungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der jeweilige Arbeitsplatz optimal an die Behinderung angepasst wurde.

Dennoch ist die Summe der Belastungen höher ...

Oft scheuen sich schwerbehinderte Lehrkräfte, einen Ausweis zu beantragen und ihre Rechte wahrzunehmen.

Man sieht den meisten schwerbehinderten Lehrkräften nicht an, dass sie schwerbehindert sind, und darum fehlt oft die Sensibilisierung im Kreise der Kolleginnen und Kollegen.

Für die Behinderung durch Schwerhörigkeit ist Lärm in der Schule eine besondere Belastung.

"Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten die Lehrkräfte eine Ermäßigung von zwei Unterrichtsstunden." (Nds. ArbZVO-Schule § 10)

Für schwerbehinderte Lehrkräfte ergeben sich zusätzliche Belastungen, wenn ihnen nicht bekannt ist,

  • dass sie zusätzliche Entlastungen im Bereich ihrer Arbeitszeit erhalten,
  • dass ihnen eine Beratung durch einen Arbeitsmediziner zusteht,
  • dass sie durch Vertrauenspersonen vertreten und beraten werden,
  • dass sie nach den Vorgaben der Schwerbehindertenrichtlinien in Bereichen wie Pausenaufsichten, Mehrarbeit und Stundenplangestaltung entlastet werden,
  • dass sie vom Integrationsfachdienst (IFD) für schwerbehinderte Menschen und technischen Dienst der Integrationsämter unterstützt werden.

Für schwerbehinderte Lehrkräfte ergeben sich zusätzliche Belastungen und Gefährdungen,

  • wenn das Schulgebäude nicht den Behinderungen entsprechend ausgestattet ist (z.B. Rampen für Rollstuhlfahrer, behindertengerechte Toiletten, kein Fahrstuhl oder besonderer Parkplatz)
  • wenn keine individuellen Evakuierungsmaßnahmen für Schwerbehinderte vorhanden sind