Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten

Gemäß § 20 NGG ist die Gleichstellungsbeauftragte an allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit berühren können, rechtzeitig zu beteiligen.

Daher ist die Gleichstellungsbeauftragte auch an den Maßnahmen entsprechend des Erlasses „Arbeitsschutz in Schulen“ zu beteiligen.
Das bedeutet, dass sie an Schulen mit mehr als 20 [?]Beschäftigten z.B. die Möglichkeit erhält, an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen.

Außerdem ist die Gleichstellungsbeauftragte bei der Bestellung einer Sicherheitsbeauftragten/eines Sicherheitsbeauftragten und an allen Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz rechtzeitig zu beteiligen.