Maßnahmen: Umgang mit Gefahrstoffen

Im Bereich Holztechnik fallen den Holzwerkstätten sehr viele Gefahrstoffe an.
Die Lehrer, insbesondere in der Fachpraxis, haben hier die Pflicht:

  • zu ermitteln, welche Gefahrstoffe eingesetzt werden oder entstehen können,
  • zu prüfen, ob zur Erreichung des Unterrichtszieles weniger gefährliche Ersatzstoffe eingesetzt werden können,
  • Betriebsanweisungen zu erstellen,
  • die Entsorgung von Reaktionsprodukten, Abfällen und Reststoffen im Rahmen des schulischen Konzeptes sicher zu stellen sowie
  • die Schülerinnen und Schüler über den Umgang mit Gefahrstoffen zu unterweisen.

Auf dieser Seite finden Sie:

  • Erklärungen und eine Vorlage für ein Gefahrstoffkataster
  • 5 auf schuliche Belange abgestimmte Sammelbetriebsanweisungen
  • Erklärungen und eine Vorlage für eine Unterweisung

Vertiefende allgemeine Informationen dieser Website über Gefahrstoffe stehen hier.

Gefährdungen und Betriebsanweisungen aktueller Beschichtungsstoffe finden Sie online im Gefahrstoff-Informationssystem der BG BAU.

Wird mit Gefahrstoffen umgegangen, so sind Betriebsanweisungen notwendig.

Die Betriebsanweisungen müssen arbeitsplatz- und stoffbezogen sein. Daraus folgt, dass sich die Betriebsanweisung zweckmäßigerweise in drei Teile gliedert:

  1. Die für die gesamte Schule geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln werden in einem für die ganz Schule gültigen Teil zusammengefasst. Hierher gehört auch das Entsorgungskonzept der Schule.
    Diese allgemeine Betriebsanweisung soll an zentraler Stelle in der Schule ausgehängt werden.

  2. Aufgrund der unterschiedlichen Bedingungen in den einzelnen Werkstätten werden für diese jeweils besondere Betriebsanweisungen erstellt und in den jeweiligen Werkstatträumen ausgehängt.
    Aus Gründen der Übersichtlichkeit enthalten die Laborordnungen nur wenige oder gar keine Stoffinformationen. Daher ist es notwendig, für die Gefahrstoffe, mit denen umgegangen wird, stoff-, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Einzelbetriebsanweisungen zu erstellen.

  3. Für bestimmte Stoffgruppen mit ähnlichen Gefährdungen können Gruppenbetriebsanweisungen erstellt werden. Für die übrigen Gefahrstoffe sind stoffbezogene Betriebsanweisung erforderlich. Diese enthalten in Übereinstimmung mit der [?]TRGS 555 die folgenden Angaben:
  • Arbeitsbereich, Arbeitsplatz
  • Gefahrstoffbezeichnung
  • Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensmaßregeln
  • Erste Hilfe
  • Sachgerechte Entsorgung