Sicherheit im Fachraum, Prüfpflichten, Unterweisungen

Sicherheit im Fachraum

Die Sicherheit von Fachräumen (Lehr- und Übungsräume sowie Vorbereitungsräume) ist abhängig von der Umsetzung von baulichen Anforderungen und der Organisation des Fachunterrichts.

In Chemieräumen dürfen sich Schülerinnen und Schüler aufgrund besonderer Gefährdungen nicht unbeaufsichtigt aufhalten. Dies wird durch eine gute Unterrichtsorganisation und die Einhaltung von baulichen Anforderungen, z. B. Türen mit feststehendem Außenknauf und Innenklinke, erfüllt.

Zu einer guten Organisation gehören Informationen, Schulungen und Unterweisungen für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und [?]Beschäftigte, wie z. B. Reinigungskräfte.

In Fachräumen müssen neben den bereits aufgeführten Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnisse auch Hinweise zur Ersten Hilfe und zum Brandschutz sichtbar vorhanden sein.

Außerdem sind Gefahren-Piktogramme sowie eine Liste der H- und P-Sätze zugänglich zu machen, sofern im Raum Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden.

Weiterhin ist es sehr wichtig, dass fehlende Sicherheitseinrichtungen und Schäden an Bau und Ausstattung der Schulleitung gemeldet werden und beschädigte Geräte als defekt gekennzeichnet und der weiteren Verwendung entzogen werden.

Fachfremd unterrichtende Lehrkräfte sollten den Raum nur in Ausnahmefällen benutzen. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass

  • Schülerinnen und Schüler ständig beaufsichtigt werden,
  • die Geräte und Medien sicher verwahrt (abgeschlossen) sind,
  • sich möglichst keine Gefahrstoffe im Raum befinden und
  • der Zugang vom Fachraum zur Vorbereitung verschlossen ist.

Prüfpflichten

In den Chemiefachräumen sind u. a. folgende Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen:

  • Arbeitsmittel wie Geräte, Werkzeuge und Maschinen
  • Ortsfeste elektrische Einrichtungen sowie ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
  • Gasversorgungsanlagen
  • Abzüge
  • Lüftungsanlagen
  • Sicherheitsschränke zur Lagerung von Gefahrstoffen oder Druckgasflaschen
  • Augennotduschen
  • Tafeln
  • Feuerlöscher
  • Not-Aus-Einrichtungen
  • Fehlerstromschutzschalter (FI bzw. RCD)

Prüfungen der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind grundsätzlich vom Sachkostenträger zu veranlassen, ebenso Prüfungen der Lüftungsanlagen, Abzüge, Gasversorgungsanlagen und Sicherheitsschränke. Die Prüffristen sind im Rahmen der [?]Gefährdungsbeurteilung zu bestimmen.

Die Schule sollte involviert sein, wenn sich schulfremde Personen in den Fachräumen aufhalten. Eine Abstimmung ist notwendig, wenn Prüfungen oder Wartungen in den Ferien stattfinden sollen. Die Schulleitung ist über erfolgte Prüfungen und deren Ergebnisse zu informieren. Empfehlenswert ist ein Prüfsiegel mit dem Datum der nächsten Prüfung auf dem geprüften Gerät.

Gasversorgungsanlagen, Lüftungsanlagen, Sicherheitsschränke zur Lagerung sowie Abzüge sind regelmäßig durch Fachfirmen zu prüfen. Hinweise auf Prüffristen befinden sich in der [?]RISU-[?]KMK unter Ziff. III - 8.

Bei der Prüfung von Tafeln oder z. B. auch Periodensysteme geht es um die sichere Befestigung. Diese Aufgabe kann auch der Hausmeisterin bzw. dem Hausmeister übertragen werden.

Unabhängig davon ist jede Lehrkraft verpflichtet, Arbeitsmittel vor jeder Benutzung auf sichtbare Mängel zu prüfen. Zudem sollten regelmäßige Funktionsprüfungen der Augennotduschen, Fehlerstrom-Schutzschalter sowie Not-Aus-Taster in den Chemiefachräumen von Lehrkräften durchgeführt werden.

Fehlerstrom-Schutzschalter (RCD bzw. FI) und Not-Aus-Einrichtungen sind durch Auslösen der Prüftaste mindestens alle sechs Monate auf einwandfreie Funktion zu prüfen.

Zusammengefasst werden die gesetzlichen Vorschriften in unserer Checkliste

  • Checkliste zu prüfpflichtigen Anlagen und Einrichtungen in Schulen und Studienseminaren
  • Für weitere Informationen zum Thema Prüfpflichten schauen Sie bitte in die übergeordneten Themen "Prüfpflichten".

Unterweisungen

Die Unterweisung ist ein methodisches Mittel, um notwendige Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zur Erfüllung einer Arbeitsaufgabe zu erlangen. Der Schwerpunkt einer Unterweisung liegt auf der Vermittlung erforderlicher Verhaltensweisen und der Entwicklung des gebotenen Verantwortungsbewusstseins. In den Naturwissenschaften hat sie aufgrund des Gefährdungspotenzials einen besonderen Stellenwert.

Es müssen sowohl Lehrkräfte als auch Schülerinnen und Schüler sowie [?]Beschäftigte wie Hausmeisterin oder Hausmeister bzw. Reinigungskräfte unterwiesen werden.

Lehrerinnen und Lehrer

Die Unterweisung der Lehrerinnen und Lehrer muss mindestens jährlich durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Sinnvoll ist hier die Durchführung einer jährlichen Fachkonferenz, in der die sicherheitstechnisch relevanten Themen mit dem Fachbetreuer und dem Sammlungsleiter besprochen werden können.

Schülerinnen und Schüler

Für Schülerinnen und Schüler ist die Unterweisung auf Grundlage der Fachraumordnung zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres durchzuführen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren, z. B. im Klassenbuch oder Kursheft. Darüber hinaus müssen die Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern vor jeder Versuchsdurchführung gezielte Anweisungen zu den eingesetzten Gefahrstoffen und der sicheren Versuchsdurchführung geben. Geeignete Praxishilfen finden sich in der Versuchsdatenbank DEGINTU. Diese sind an die jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.

Hausmeister und Hausmeisterinnen

Da Hausmeister und Hausmeisterinnen oft einen Generalschlüssel der Schule haben, ist es wichtig, sie ebenfalls entsprechend der vorhandenen Gefährdungen zu unterweisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Lehrkraft den Hausmeister unbedingt informieren muss, bevor sie ihre Tätigkeit aufnimmt, wenn sie alleine im Labor/Vorbereitungsraum ist. Besonders in der schulfreien Zeit (z. B. in den Ferien) kann dies vorkommen, oft ist der Hausmeister der Einzige im Gebäude, der Hilfe leisten kann.

Reinigungspersonal

Glasabfälle und unbeschriftete Gefahrstoffe stellen für das Reinigungspersonal eine Herausforderung dar. Es bedarf der intensiven und genauen Absprache mit teils nicht deutschsprechendem Reinigungspersonal, um Schaden abzuwenden. Schnittverletzungen sind nicht nur ärgerlich, sondern ziehen als Arbeitsunfall ggf. weitere Konsequenzen nach sich.

Für alle anderen: Die inklusive Schule beherbergt auch die Förderschullehrkräfte, die Sozialpädagogen und diverse weitere Mitarbeiter (z. B. Schulbegleiter, Praktikanten, usw.). Auch diese sind selbstverständlich im Umgang mit diesen Stoffen zu unterweisen.

Wegen des erhöhten Gefährdungspotenzials sollten schulfremde Personen die Fachräume nur in Begleitung einer eingewiesenen Person betreten dürfen. Eine gesonderte Unterweisung wird notwendig, wenn sich aus der Tätigkeit der Fremdfirma zusätzliche Gefährdungen ergeben können.

Betriebsanweisung

Eine Betriebsanweisung unterrichtet schriftlich die Nutzer über alle Besonderheiten, insbesondere über die Gefahren. Somit ergänzt eine Betriebsanweisung die Unterweisung, kann diese aber nicht ersetzen. Überall dort wird diese sinnvoll eingesetzt, wo Personen mit unterschiedlicher Fachkunde gefährdende Tätigkeiten ausführen.

Beispiel: Ein moderner Abzug hat diverse Kontrollleuchten und im Störungsfall sind gewisse Vorgänge erforderlich. Eine Betriebsanweisung beschreibt alle auftretenden Zustände, informiert über Gefahren und gibt sinnvolle Hinweise. Vorlagen für typische Laborgeräte finden Sie unter dem Stichpunkt „Betriebsanweisung“.

Da alle [?]Beschäftigten, die Umgang mit oder Zugang zu gefährlichen Stoffen haben können, unterwiesen werden müssen, müssen (unterschiedliche) Betriebsanweisungen erstellt werden für:

  • Lehrende (Muster-Betriebsanweisung)
  • Lernende (Muster-Betriebsanweisung)
  • Reinigungspersonal (Muster-Betriebsanweisung)
  • Hausmeister und anderes Hauspersonal (Muster-Betriebsanweisung)

Den Betriebsanweisungen liegt die TRGS 555 "Betriebsanweisungen und Informationen für [?]Beschäftigte" zu Grunde.