RdErl. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren (Arbeitsschutz in Schulen)

[?]RdErl. d. [?]MK v. 2. 1. 2017 – [?]AuG-40180/1-1 – [?]VORIS 81600 –

RdErl. Arbeitsschutz in Schulen
im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem ([?]VORIS)

Hinweise zur Aktualisierung

02.11.2022

Der Runderlass „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren (Arbeitsschutz in Schulen)“ wurde mit Wirkung vom 1.12.2022 bis zum 31.12.2024 verlängert. Außerdem wurde die Bezeichnung der Schulbehörde „NLSchB" durch „RLSB" ersetzt. 

18.01.2017

Der Runderlass „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren (Arbeitsschutz in Schulen)“ wurde überarbeitet und neu veröffentlicht.

Neben kleineren redaktionellen Anpassungen wurden folgende inhaltliche Änderungen vorgenommen:

Nr. 2.6:
Bei der Bildung der Arbeitsschutzausschüsse werden die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, dem Schwerpunkt ihres Einsatzes entsprechend, den jeweiligen Ausbildungsschulen zugerechnet.

Nr. 3.1:
Der Abschnitt wurde neu gefasst. Es wurde klargestellt, dass die Bestellung und Beauftragung der o.g. Arbeitsschutzberaterinnen und -berater gemäß Arbeitssicherheitsgesetz durch die Niedersächsische Landesschulbehörde erfolgt. Die Dienststellenleitungen der Schulen und Studienseminare haben dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen [?]AuG-Beraterinnen und -Berater ihre beauftragten Aufgaben vor Ort erfüllen können.

Nr. 3.2:
Neu geregelt wurde, dass eine alternative oder zusätzliche Beauftragung kommerzieller, externer Dienstleister zur Unterstützung bei den Aufgaben im Arbeitsschutz (s. Nr. 2.1 des  Erlasses) für öffentliche Schulen und Studienseminare nur dann zulässig ist, wenn dies vorab mit der zuständigen Stabsstelle [?]AuG in der Niedersächsischen Landesschulbehörde abgestimmt wurde. Bei der Umsetzung von Maßnahmen, die im Rahmen der [?]Gefährdungsbeurteilung beschlossen wurden, können sowohl landesschulbehördeninterne Angebote (soweit vorhanden) als auch externe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.