Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR)

Die Richtlinie enthält ausschließlich besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen oder auch Erleichterungen, die unter Anwendung des § 51 [?]NBauO aufgrund der schultypischen Nutzung an Schulen gestellt
werden müssen oder zugelassen werden können. Sie gilt für Schulgebäude allgemeinbildender und berufsbildender Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

[?]RdErl. d. MFAS v. 11.8.2000 - 305-24153 - vom 11. August 2000

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR)
im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem ([?]VORIS)