Beauftragungen und Pflichtenübertragungen

Die Schul- oder Studienseminarleitung trägt die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz. Sie kann bestimmte Aufgaben, Rechte und Pflichten an andere Personen übertragen (§ 13 Absatz 2 [?]ArbSchG und Runderlass „Arbeitsschutz in Schulen”). Wenn eine Aufgabe nicht auf eine andere Person übertragen wird, ist die Schul- bzw. Studienseminarleitung zuständig.

Die Bestellung von Beauftragten für Arbeitssicherheit unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates (§ 66 Absatz 1 Nummer 9 [?]NPersVG); auch die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte sind zu beteiligen (Runderlass „Arbeitsschutz in Schulen").

Diese Beauftragungen müssen vorgenommen werden für:

Insbesondere diese Beauftragungen können vorgenommen werden für: