FAQ Strahlenschutz

Häufig gestellte Fragen zum Strahlenschutz in Schulen

 

Welche Aufgaben hat die Schulleitung als Strahlenschutzbevollmächtigte?

Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll auf Ersuchen des Schulträgers (SSV) bei dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung ([?]RLSB) zur/zum Strahlenschutzbevollmächtigten (SSBV) ernannt werden. Damit vereinfachen sich die Rahmenbedingungen für die Schulleiterin oder den Schulleiter für die Wahrnehmung seiner Aufgaben deutlich. Die Verantwortung für den Strahlenschutz an der Schule trägt trotzdem weiterhin der Schulträger. Bitte prüfen Sie mit Ihrem Sachkostenträger, ob dies erfolgt ist.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss sicherstellen, dass mindestens ein/e fachkundige Strahlenschutzbeauftragte/r (SSB) aus dem Kollegium bestellt ist und für diese/n eine gültige Fachkundebescheinigung in der Schule, im [?]RLSB und beim GAA vorliegt. Sie / er muss die / den SSB schriftlich bestellen (Formular [?]RLSB) und beim Ausscheiden die/den SSB entpflichten (formlos). Sie/er muss sicherstellen, dass die SSBs alle 5 Jahre ihre Fachkunde aktualisieren (Erlass: [?]RLSB unterstützt dabei).
 

Welche Aufgaben hat der/die Strahlenschutzbeauftragte (SSB)?

Die Bestellung erfolgt nach Vorliegen der Fachkundebescheinigung durch die Schulleitung, sofern diese Strahlenschutzbevollmächtigter ist.

Jeweils eine Kopie der Bestellungsurkunde mit Angaben zu den Aufgaben und Befugnissen wird unverzüglich der oder dem Strahlenschutzbeauftragten selbst, dem Personalrat, dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) und dem [?]RLSB übersandt, ggf. ebenso eine Kopie der Änderung der Aufgaben und Befugnisse bzw. des Ausscheidens der oder des Strahlenschutzbeauftragten aus ihrer oder seiner Funktion. Der Mitteilung der Bestellung an das GAA ist die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz beizufügen (sh. Erlass: Sicherheit im Unterricht).

Aufgaben sind:

  • Die Einhaltung der Vorsorge- und Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung, die Bestimmungen dieser Richtlinie, ggf. des Genehmigungsbescheides oder der Bauartzulassungen sowie die etwaigen von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen oder Auflagen
  • Bei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen (§ 72 Abs. 3 [?]StrlSchG)
  • Die unverzügliche Mitteilung aller Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen an den Strahlenschutzverantwortlichen und Vorschläge zu deren Behebung (§71 Abs. 2 [?]StrlSchG)
  • Die Unterweisung der Lehrkräfte in den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 [?]StrlSchV)
  • Die Beratung des Personalrates auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes (§ 71 Abs. 3 Satz 2 [?]StrlSchG)
  • Die oder der Strahlenschutzbeauftragte hat bei Überprüfungen in der Schule, die den Strahlenschutz betreffen, anwesend zu sein (sh. Erlass: Sicherheit im Unterricht).
  • Die oder der Strahlenschutzbeauftragte hat außerdem im Rahmen des jeweiligen Aufgabenbereichs dafür zu sorgen, dass Transporte von Neutronenquellen und radioaktiven Stoffen mit einer aktuellen Aktivität oberhalb der Freigrenzen nach der [?]StrlSchV außerhalb des Schulgeländes nur nach Rücksprache mit dem zuständigen GAA durchgeführt werden (sh. Erlass: Sicherheit im Unterricht, bei Fragen Kontakt: strahlenschutz@rlsb-h.niedersachsen.de).  
  • Die oder der zuständige Strahlenschutzbeauftragte kann bei einem Umgang mit radioaktiven Stoffen unterhalb der Freigrenze oder mit Schulpräparaten mit einer Bauartzulassung, die nach dem 1. 8. 2001 erteilt wurde, die Durchführung der Unterweisung von Schülerinnen und Schülern [CU(5] [JV6] auf die nicht fachkundige, aber unterwiesene Fachlehrkraft übertragen. Die Unterweisung der Schülerinnen und Schüler ist im Klassenbuch zu dokumentieren (sh. Erlass: Sicherheit im Unterricht).
  • Mindestens jährlich sind tätigkeitsbezogene Unterweisungen (Sicherung von Räumen und Schränken gegen unbefugten Zutritt oder Zugriff, Verhalten bei Brand oder anderen Schadensfällen, Aufsicht bei Handwerkerarbeiten usw.) für die Hausmeisterin oder den Hausmeister der Schule durchzuführen (§ 4 Nr. 7 und § 12 Abs. 1 [?]ArbSchG) und zu dokumentieren  (sh. Erlass: Sicherheit im Unterricht).
     

Was ist vor Beginn des Umgangs mit radioaktiven Stoffen bzw. vor dem Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung zu beachten?

  • Antrag auf Umgangsgenehmigung beim GAA (falls notwendig), Kopie dieser Umgangsgenehmigung an das [?]RLSB schicken.
  • Anzeige des Erwerbs einer Schulröntgeneinrichtung (SRE) vier Wochen vor geplanter Inbetriebnahme beim Gewerbeaufsichtsamt (GAA).
  • Schriftliche Bestellung der/des SSBs (Formular [?]RLSB) an GAA, SSV und RLS, Information des Personalrates über die Bestellung.
  • Unterschreiben der Strahlenschutzanweisung, die die/der SBB erstellt hat.
  • Information im Notfallordner der Schule über Orte der geplanten Lagerung von radioaktiven Stoffen.
     

Was ist beim Umgang mit radioaktiven Stoffen bzw. während des Betriebs einer Schulröntgeneinrichtung zu beachten?

  • Mitteilung an das GAA und den SSV über den Neuerwerb oder die Abgabe von radioaktiven Stoffen innerhalb von 4 Wochen
  • Unverzügliche Mitteilung des Funds oder des Verlusts von radioaktiven Präparaten an das GAA und den SSV.
  • Unverzügliche Mitteilung über außergewöhnliche Betriebszustände der SRE an das GAA und den SSV.
  • Jährliche Mitteilung des Bestands an radioaktiven Stoffen an die GAA immer im Januar mit Hilfe einer Bestandsliste, die vom SSB geführt wird.
  • Achtung: Bestandslisten sind 30 Jahre lang zu archivieren, ebenso Dokumente zur Abgabe und zum Erwerb von radioaktiven Stoffen.
  • Mitteilungen an GAA bei Änderungen der SSBs (Neue Bestellungen, Änderung des Entscheidungsbereiches, Entpflichtung von SSBs).
  • Organisatorische Unterstützung der SSBs zur Durchführung der Sachverständigen-Prüfungen (zur Dichtheitsprüfung an umschlossenen radioaktiven Stoffen und an SREen), z.B. indem rechtzeitig Mittel (in Absprache mit dem SSV) zur Verfügung gestellt werden. Anschließend müssen die Sachverständigen-Prüfberichte an das GAA und den SSV übermittelt werden (wird häufig vom Sachverständigen mit erledigt).
  • Kommunikation mit dem GAA beim Transport von radioaktiven Stoffen außerhalb des Schulgeländes (mit Unterstützung des SSB).
  • Übergabe der notwendigen Unterlagen (Bauartzulassung, Protokolle über die Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfprotokolle der Sachverständigenprüfung an SRE) an den SSB.
  • Aktualisieren der Strahlenschutzanweisungen bei Bedarf (muss formal vom SSBV unterschrieben werden, praktische Durchführung obliegt der/dem SSB).
  • Kontaktaufnahme mit GAA zur Vorbereitung der Entsorgung von radioaktiven Materialien (mit Unterstützung der/des SSBs), falls diese geplant ist.

Grundsätzlich:

  • Beseitigung von Mängeln und Abwehr von Gefahren.
  • Zusammenarbeit mit Personalrat und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
  • In Zusammenarbeit mit dem SSV Gewährleistung der Bereitstellung der notwendigen Mittel zur Sicherstellung des Strahlenschutzes (Bereitstellung von Räumen, Ausrüstung und Geräten).
     

Wann ist der Umgang mit radioaktiven Stoffen anzeige- und genehmigungsfrei?

Nach § 82 und Anlage 3 Teil B Nummer 8 Strahlenschutzverordnung (StrSchV) ist der Umgang mit Präparaten mit natürlicher Radioaktivität an Schulen und zu Ausbildungszwecken genehmigungs- und anzeigefrei, wenn:

  • eine Inkorporation sicher verhindert wird und
  • die Ortsdosisleistung des jeweiligen Präparates 1 Mikrosievert pro Stunde in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche nicht überschreitet.

Bei eventuell notwendigen Messungen können Sie einen Termin vereinbaren unter: strahlenschutz@rlsb-h.niedersachsen.de
 

Was ist nach Beendigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen bzw. nach Beendigung des Betriebs einer Schulröntgeneinrichtung zu beachten?

  • Mitteilung an die GAA über die Entsorgung der radioaktiven Präparate.
  • Mitteilung an das GAA und den SSV über die Außerbetriebnahme einer SRE.
  • Schriftliche Entpflichtung der/des SSBs durch Mitteilung an das GAA und den SSV.
  • Sofortige Außerbetriebnahme der SRE und Entsorgung eines bauartzugelassenen radioaktiven Stoffes, wenn die Bauartzulassung widerrufen wird (passiert äußert selten, wird im Bundesanzeiger und im Schulverwaltungsblatt veröffentlicht).

Abkürzungen

StrahlenschutzverantwortlichenSSVSchulträger – Besitzer des Präparates
StrahlenschutzbevollmächtigtenSSBVSchulleiter – wenn der SSV das RLSB ernannt hat. Achtung: bei Schulleiterwechsel erfolgt keine neue Ernennung
Strahlenschutzbeauftragte/rSSBLehrkraft muss über aktuellen Fachkundenachweis, nicht älter als 5 Jahre verfügen
GewerbeaufsichtsamtGAA 
Regionales Landesamt für Schule und BildungRLSB 
StrahlenschutzgesetzStrlSchG 
StrahlenschutzverordnungStrlSchV