Betriebsanweisungen

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen notwendig.

Die Betriebsanweisungen müssen arbeitsplatz- und stoffbezogen sein. Daraus folgt, dass sich die Betriebsanweisung zweckmäßigerweise in drei Teile gliedert:

  • Die für die gesamte Schule geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln werden in einem für die ganze Schule gültigen Teil zusammengefasst. Hierher gehört auch das Entsorgungskonzept der Schule.
    Diese allgemeine Betriebsanweisung soll an zentraler Stelle in der Schule ausgehängt werden.
  • Besondere Betriebsanweisungen (Laborordnungen) werden aufgrund der unterschiedlichen Bedingungen in den einzelnen Laboratorien (und evtl. Werkstätten) für diese jeweils erstellt und in den Laboratorien ausgehängt.
    Aus Gründen der Übersichtlichkeit enthalten die Laborordnungen nur wenige oder gar keine Stoffinformationen. Daher ist es notwendig, für die Gefahrstoffe, mit denen umgegangen wird, stoff-, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Einzelbetriebsanweisungen zu erstellen.
  • Für bestimmte Stoffgruppen mit ähnlichen Gefährdungen können Gruppenbetriebsanweisungen erstellt werden. Für die übrigen Gefahrstoffe sind stoffbezogene Betriebsanweisung erforderlich. Diese enthalten in Übereinstimmung mit der TRGS 555 die folgenden Angaben:
    • Arbeitsbereich, Arbeitsplatz
    • Gefahrstoffbezeichnung
    • Gefahren für Mensch und Umwelt
    • Schutzmaßnahmen, Verhaltensmaßregeln
    • Erste Hilfe
    • Sachgerechte Entsorgung