Verwendung von menschlichem Blut im Unterricht

Mit dem Erlass „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht” wurde der Erlass zur „Verwendung von menschlichem Blut im Unterricht” vom 11.10.1994 aufgehoben.

Die Aufheben des Erlasses ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Verwendung von menschlichem Blut im Unterricht wieder generell zulässig ist.

Nicht alles ist erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist!

Inzwischen kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass menschliches Blut stets als potenziell infektiös gelten muss. Der alte Erlass von 1994 beschreibt sehr gut, welche Maßnahmen auf Grund der [?]Gefährdungsbeurteilung in diesem Zusammenhang zu ergreifen sind.

Die Blutentnahme bei Schülern ist durch die KMK-Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht explizit untersagt.

Blutzuckertests zu Demonstrationszwecken sind zulässig, wenn der betroffene Schüler sowie die Eltern eine schriftliche Zusage gegeben haben.

Weitere Hinweise hierzu sind finden Sie in Anhang V in der DGUV-Regel 102-001.

Umgang mit Abwasserproben

Abwasserproben mit fäkalen Verunreinigungen (z. B. aus Kläranlagen) dürfen in Schülerexperimenten nicht eingesetzt werden.