Welche Regelungen müssen beim Schulbau in Niedersachsen berücksichtigt werden?

Verantwortlich und damit auch allein entscheidungszuständig für die Durchführung aller Schulbaumaßnahmen sind die Schulträger. Dabei hat der Schulträger verschiedene Rechtsnormen aus verschiedenen Rechtsgebieten gleichzeitig bzw. nebeneinander zu beachten. Stellen unterschiedliche Normen verschieden strenge Anforderungen, ist in der Regel die jeweils strengste anzuwenden. Widersprechen sich die Anforderungen, sollten vorab entsprechende Ausnahmen beantragt werden.

Schulrecht

Die Schulträger haben die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten (§ 108 NSchG). Es handelt sich dabei um eine Aufgabe, welche die Schulträger im eigenen Wirkungskreis zu erfüllen haben.

Detailliertere schulrechtliche Vorgaben zum Schulbau gibt es in Niedersachsen nicht.

Die unverbindlichen „Handreichungen zu Umfang und Ausgestaltung der Schulgrundstücke und Schulanlagen für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen (Schulbauhandreichungen)“ vom 18.8.1988 sind zum 31.12.2000 ohne Nachfolgeregelung außer Kraft getreten.

Der Schulträger hat somit einen großen Gestaltungsspielraum.

Raumprogramme für neue Schulanlagen und für Um- und Erweiterungsbauten, durch die die Verwendbarkeit von Schulanlagen wesentlich beeinflusst wird, sind im Benehmen mit der Schulbehörde aufzustellen (§ 108 Abs. 2 NSchG). Zuständig ist der Fachbereich Recht des Dezernats 1 des jeweils zuständigen [?]RLSB.

Baurecht

Schulen sind Sonderbauten nach niedersächsischem Baurecht.

Niedersächsische Bauordnung

Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen

Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung

Die Niedersächsische Bauordnung fordert, dass Schulen grundsätzlich barrierefrei sein müssen (§ 49 Absatz 2 Nr. 5 [?]NBauO). Grundlage ist die [?]DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude, welche als 17. Anlagenband 2012 des Niedersächsischen Ministerialblatts zur Verfügung steht.

 

Technische Baubestimmungen

Technische Baubestimmungen sind die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten, allgemein anerkannten Regeln der Technik. Sie müssen bei der Planung, Berechnung, Ausführung und bautechnischen Prüfung von baulichen Anlagen von allen am Bau Beteiligten beachtet werden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde hat die neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (VV TB) als Konkretisierung der in der [?]NBauO enthaltenen Grundanforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und Bauarten, erlassen.  

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Für die Errichtung und den Betrieb von Schulen sind außerdem allgemein anerkannte Regeln der Technik zu berücksichtigen (§ 633 BGB, § 13 VOB/B). Dies sind zum Beispiel:

Arbeitsschutzrecht

Das Arbeitsschutzgesetz hat das Ziel, Sicherheit und Gesundheitsschutz der [?]Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu verbessern. Dieses allgemeine Ziel wird durch Rechtsverordnungen weiter konkretisiert.

Das Arbeitsschutzgesetz und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen, hier insbesondere die Arbeitsstättenverordnung, definieren allgemein gehaltene Schutzziele. Diese Schutzziele werden durch Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert.
Von diesen [?]ASR geht eine sogenannte Vermutungswirkung aus. Das heißt, wenn der Arbeitgeber die konkreten Anforderungen der ASR umsetzt, kann er davon ausgehen, dass die Schutzziele der Rechtsnormen erfüllt sind. Der Arbeitgeber hat die ASR zu berücksichtigen. Das heißt, er kann von ihnen abweichen, wenn das Schutzziel genauso sicher durch andere Maßnahmen erfüllt werden kann. 

Schulen sind Arbeitsstätten im Sinne der Arbeitsstättenverordnung.

Arbeitsstättenverordnung

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

 

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Tätigkeiten, d. h. vor Nutzung der neuen Räumlichkeiten, eine [?]Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren. Entsprechend dem Ergebnis sind Maßnahmen zum Schutz der [?]Beschäftigten festzulegen. Dabei sind auch sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen (§ 3 [?]ArbStättV).

Bei der Errichtung von Schulanlagen ist der Schulträger für die Anfertigung der Gefährdungsbeurteilung zuständig. Der Schulträger kann dazu die Schulleitung (und über diese weitere Landesbedienstete) als situationskundige Personen befragen. Das ergibt sich daraus, dass die Schulleitung in Schulbausachen keine Entscheidungsbefugnis hat und deswegen z. B. auch keine Maßnahmen festlegen kann (§§ 101, 108 I 1 NSchG)

In Verbindung mit Neubau oder baulichen Änderungen von Arbeitsstätten können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wichtige und maßgebende Parameter, Rahmenbedingungen und Qualitäten beschrieben und festgelegt werden. Die Gefährdungsbeurteilung kann den Planern für das Einrichten (Entwurfsplanung) wichtige Gestaltungshinweise geben.

Die Integration des Arbeitsschutzes in die Planung von Arbeitsstätten ist von grundlegender Bedeutung. Nach dem Einrichten einer Arbeitsstätte lassen sich Veränderungen nur mit einem zusätzlichen Aufwand realisieren. Um dies zu vermeiden, sind zweckmäßigerweise bereits im Planungsprozess von Neu- oder Umbauten die Nutzung der Arbeitsstätte und der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie die ergonomischen Anforderungen zu ermitteln und als Anforderung an die Arbeitsstätte festzuhalten. Werden Grundsätze der barrierefreien Gestaltung bereits bei der Planung von Arbeitsstätten berücksichtigt, können vorausschauende Lösungen die Kosten für eine nachträgliche Anpassung und einen aufwendigen Umbau von Arbeitsstätten bei einer künftigen Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen verringern oder vermeiden.

Technische Regeln für Arbeitsstätten – Gefährdungsbeurteilung ASR V3

Im Rahmen des Bauantrags wird die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung nur noch auf Antrag geprüft.

Regelwerk der Unfallversicherungsträger

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erlassen Unfallverhütungsvorschriften ([?]UVV), die  genauso wie andere Rechtsnormen berücksichtigt werden müssen.
Einschlägige Unfallverhütungsvorschriften für den Schulbau sind insbesondere

DGUV Vorschrift 81 (UVV Schulen)

DGUV Vorschrift 4 (UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel)

DGUV Vorschrift 80 (UVV Verwendung von Flüssiggas)

Das Präventionsportal bietet Zugriff auf die Unfallverhütungsvorschriften sowie die übrigen Schriften des Regelwerks, die Empfehlungscharakter haben.

Präventionsportal der Unfallkassen - Schulen (allgemeinbildend)

Präventionsportal der Unfallkassen - Schulen (berufsbildend)