Runderlass „Sicherheit im Unterricht“ aktualisiert

Die „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht“ ([?]RiSU) vom 26.02.2016 ersetzt die bisher gültige Fassung vom 27.02.2013.
Der Runderlass „Sicherheit im Unterricht“ wurde daher mit Wirkung vom 01.10.2016 entsprechend angepasst und in wenigen Punkten geändert:

  • Bei der vereinfachten Kennzeichnung kann auf die Gefahrenhinweise (H-Sätze) verzichtet werden, soweit die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme und Phrasen die Gefahr ausreichend beschreiben (siehe Nummer 4.2 Abs. 6 [?]TRGS 201).
  • Bei der Lagerung außerhalb von Lagern/Sicherheitsschränken gemäß [?]TRGS 510 gelten folgende Mengenschwellen je abgeschlossenem Gebäude oder Brandabschnitt:
    – extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten: bis 20 Liter, davon bis 10 Liter extrem entzündbar,
    – entzündbare Flüssigkeiten: bis 100 Liter (siehe [?]TRGS 510).
  • Die bisherige Nr. 2.1.3 wurde in die Nr. I – 3.13 der [?]RiSU aufgenommen und entfällt daher im Erlass:
    Verschüttete Gefahrstoffe, wie z.B. Quecksilber und Brom, sind nur unter Nutzung geeigneter Schutzmaßnahmen (siehe jeweiliges Sicherheitsdatenblatt) zu beseitigen. Gefährdete Bereiche sind zu räumen und Personen in der betroffenen Umgebung zu warnen (siehe § 13 [?]GefStoffV).

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