Novellierung der Arbeitsstättenverordnung

Mit Wirkung vom 3.12.2016 wurde die Arbeitsstättenverordnung umfassend novelliert.

Wesentliche Änderungen:

Die Regelungen zur Bildschirmarbeit wurden in die Arbeitsstättenverordnung integriert und aktualisiert (Abs. 6 des Anhangs). Die Bildschirmarbeitsverordnung wurde zurückgezogen.

Die bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz bestehende Verpflichtung zur Unterweisung wird neu aufgenommen und im § 6 konkretisiert. Folgende Unterweisungshinhalte werden vorgeschrieben:

  • bestimmungsgemäßes Betreiben der Arbeitsstätte
  • gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit
  • Maßnahmen, zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der [?]Beschäftigten
  • arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten
  • Maßnahmen im Gefahrenfall, insbesondere

   -  Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen
   -  Erste Hilfe (Mittel und Einrichtungen)
   -  innerbetrieblicher Verkehr
   -  Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall
   -  Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge.

 

Diejenigen [?]Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.

Telearbeitsplätze wurden in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen und gegenüber „tragbaren Bildschirmgeräten für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden“ (z. B. Laptops) abgegrenzt.

Die bisher bestehende Übergangsvorschrift u. a. für Schulen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2), die vor dem 20. Dezember 1996 errichtet wurden und nicht  wesentlich erweitert oder umgebaut oder in denen die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe nicht wesentlich umgestaltet wurden, wird auf den 31. Dezember 2020 beschränkt.

Eine Synopse aller Änderungen finden Sie unter
https://www.buzer.de/gesetz/867/v201917-2016-12-03.htm

Die aktuelle Fassung finden Sie unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/