Rechtsgrundlagen

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) regelt Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der [?]Beschäftigten und anderen Personen vor Gefährdungen durch Tätigkeiten mit Biostoffen und Gefährdungen durch diese Tätigkeiten, ohne diese Tätigkeiten selbst auszuüben.

Sie wurde erstmals 1999 erlassen und setzte die Richtlinie 90/679/ EWG des Rates der Europäischen Union vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit um.

In der Neufassung vom 15. Juli 2013 werden die Grundpflichten des Arbeitgebers besonders erwähnt und es wurden diverse Ergänzungen vorgenommen (mit / ohne Schutzstufenzuordnung, Gliederung in Abschnitte, etc.). Die Verordnungsermächtigung hierzu liegt im Arbeitsschutzgesetz ([?]ArbSchG), im Infektionsschutzgesetz (InfSchG) und im Heimarbeitsgesetz (HAG).

Die [?]BioStoffV gilt auch für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, sofern keine gleichwertigen/strengeren Regelungen bestehen. 

Konkretisiert wird die [?]Biostoffverordnung ([?]BioStoffV) durch Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA).

Informationen finden Sie unter: 

BAuA - Regelwerke

BAuA - BioStoffV