Desinfektion und Entsorgung

Bei praktischen Übungseinheiten mit Biostoffen in der Schule fallen Abfälle in fester, flüssiger oder gemischter Form an.

Abfälle der Schutzstufe 1 bzw. Risikogruppe 1 gelten als ungefährlich und können ohne weitere Vorbehandlung und Desinfektion über den Hausmüll oder über das Abwasser entsorgt werden.

Anders verhält es sich bei anfallenden Abfällen von Biostoffen der Risikogruppe 2 bei gezielten oder nicht-gezielten Tätigkeiten.

Abfälle mit Biostoffen der Risikogruppe 2 müssen als biologische kontaminierter Abfall vorschriftsmäßig gesammelt und vor der Entsorgung inaktiviert bzw. autoklaviert werden. Das bedeutet, dass die anfallenden Abfälle mit Biostoffen der Risikogruppe 2 in einem geeigneten,gekennzeichneten und von außen desinfizierbaren Behältnis gesondert gesammelt wird.

Vor der Entsorgung werden diese Abfälle entweder im Autoklav zur Dampfsterilisation oder Dampfdrucktopf sterilisiert. Ein haushaltsüblicher Schnellkochtopf anstelle eines Autoklavs sollte nicht benutzt werden, weil in der Regel eine Temperatur von 121 Grad Celsius nicht erreicht wird, man nur einen sehr begrenzten Nutzraum zur Verfügung hat und Verletzungen durch Siedeverzüge nicht ausgeschlossen werden können.

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Sterilisation durch die eingesetzten Geräte werden u. a. Bioindikatoren eingesetzt. Für die Dampfsterilisationsgeräte verwendet man Sporen von Geobacillus stearothermophilus, für Heißluftsterilisationsgeräte Sporen von Bacillus subtilis/atrophaeus. Ein Funktionstest mit handelsüblichem Autoklavierband ist nicht geeignet.

Diese Funktionsprüfung muss vor der Verwendung oder mindestens einmal jährlich nachgewiesen werden.

Das jeweilige Sterilisationsverfahren richtet sich immer nach den Eigenschaften des Sterilisationsgutes und der Art und dem Umfang der mikrobiellen Kontamination.

Die Sterilisationseinrichtung unterliegt der Betriebssicherheitsverordnung ([?]BetrSichV) und der Druckbehälterverordnung (DruckbehV) und ist somit vor der Verwendung und nach Herstelleranweisung und gesetzlichen Vorgaben sachkundig und fristgerecht auf Funktion zu prüfen. Grundsätzlich ist der Betreiber selbst für eine ordnungsgemäße Durchführung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

Eine Betriebsanweisung ist zu erstellen und an die örtlichen Gegebenheiten der Schule anzupassen, die Anwender sind vor der Verwendung entsprechend zu unterweisen.

Informationen finden Sie unter:

DGUV Sichere Schule - Biologie