Gefährdungsbeurteilung

Es gehört gem. § 5 ArbSchG und § 4 BioStoffV zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, VOR der Aufnahme der Tätigkeiten mit Biostoffen eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und dies gem. § 7 [?]BioStoffV zu dokumentieren. Der Arbeitgeber kann sich dabei durch einen Fachkundigen beraten lassen, wenn er selbst nicht über entsprechende Kenntnisse verfügt.

„Fachkundig“ im Sinne der [?]BioStoffV ist gem. § 2 Abs. 11, „wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist“. Die Anforderung an die Fachkunde ist abhängig von der Art der Aufgabe und von der Höhe der Gefährdung.

Konkretisiert wird diese Anforderung an die Fachkunde in der TRBA200. Die Fachkunde muss nicht zwingend von einer Person abgedeckt werden, es muss jedoch gewährleistet sein, dass alle Fachkundekomponenten abgedeckt werden.

Die [?]Gefährdungsbeurteilung ist mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Die Gefährdungsbeurteilung ist ebenfalls anlassbezogen zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen, neue Informationen oder arbeitsmedizinische Erkenntnisse dies erfordern. Weiterhin ist sie zu aktualisieren, wenn durch eine Prüfung festgestellt wurde, dass die Wirksamkeit oder die Funktion von Schutzmaßnahmen nicht gegeben sind. Dies muss ebenfalls gem. § 7 [?]BioStoffV dokumentiert und aufgezeichnet werden.

Zusätzlich ist als Bestandteil der Dokumentation ein Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe als „Biostoffverzeichnis“ zu führen und eine Einstufung in eine Risikogruppe nach § 3 [?]BioStoffV enthalten. Werden nur Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen durchgeführt, so kann auf das Verzeichnis, das Ergebnis der Substitutionsprüfung und eine Begründung von der Abweichung von Regeln und Erkenntnissen nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 verzichtet werden.

Die TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der [?]Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ beschreibt hier die erforderlichen Verfahrensschritte und die Vorgehensweise und dient somit als übergeordnete Hilfestellung.

Bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen müssen mindestens die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die in § 9 [?]BioStoffV aufgeführt sind, umgesetzt werden. Neben allgemeinen Hygienemaßnahmen müssen gegebenenfalls auch spezielle Hygienemaßnahmen eingehalten werden.

Werden nicht ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierend oder toxische Wirkungen ausgeübt, so hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit von der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 und 4 dürfen in Schulen nicht durchgeführt werden.

Gegenüber der [?]BioStoffV von 1999 werden in der aktuellen [?]BioStoffV von 2021 die psychischen Belastungen besonders hervorgehoben: In § 4 Abs. 3 Punkt 5 Satz a) hat der Arbeitgeber auch die psychischen Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen zu ermitteln. Ausführlich wird dies in der TRBA 400 Punkt 6 beschrieben und in Anlage 6 spezifiziert.

Die TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ beschreibt grundlegende Schutzmaßnahmen, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzuwenden sind und einen Mindestschutz darstellen.

Für die Personen, die in § 2 Abs. 9 Satz 2 [?]BioStoffV genannt werden, gilt die ArbMedVV, die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“.

Gem. § 17 [?]BioStoffV hat der Arbeitgeber die zuständige Behörde unverzüglich über Krankheits- und Todesfälle Beschäftigter zu unterrichten, wenn diese auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht