Hygienemaßnahmen

§ 9 BioStoffV verlangt, dass bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen eingehalten werden.

Diese grundlegenden Maßnahmen sind unabhängig von einer möglichen Gefährdung:

  • Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind so zu gestalten, dass sie sich durch regelmäßige Reinigung in einem angemessenen Zustand befinden, die dem Stand der Hygiene entspricht;
  • Waschgelegenheiten müssen zur Verfügung stehen, sollen leicht erreichbar sein und sollen Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der Hände verfügen;
  • Geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sind vorzuhalten

Allgemeine Vorgaben an die Hygiene in Arbeitsstätten regeln auch das Arbeitsschutzgesetz ([?]ArbSchG) in § 4, Punkt 3 und die Arbeitsstättenverordnung ([?]ArbStättV) in § 4 Abs. 2.

Ein Hygieneplan ist gem. § 36 Infektionsschutzgesetz (InfSchG) sowie im Sinne des § 9 BioStoffV und konkretisiert in der TRBA 500, Anhang 1 zu erstellen.

Der Hygieneplan stellt eine Zusammenstellung von persönlichen und objektbezogenen Maßnahmen zur Verringerung der Verunreinigung durch biologische Arbeitsstoffe auf Oberflächen, Materialien und / oder Gegenständen dar.

Er ist in geeigneter Weise, z. B. als tabellarischer Aushang und Unterweisung bekannt zu machen. Informationsmaterial finden Sie unter:

BAuA - Regelwerk