Ersatzstoffprüfung

Mit Überarbeitung der „Stoffliste zur Regel für den Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen” vom August 2010 ist das aktuelle Gefahrstoffrecht nun auch für die Schulen ausformuliert vorgelegt worden. Insbesondere gilt, dass für jede Unterrichtssituation, in der mit Gefahrstoffen umgegangen wird oder bei denen Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden, eine [?]Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist. Zudem darf die Schulleitung erst eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. „Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.”

Handelt es um Gefahrstoffe die giftig, ätzend oder hochentzündlich sind oder ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Risiken nicht durch technische oder organisatorischen Maßnahmen hinreichend reduziert werden können, muss eine Ersatzstoffprüfung vorgenommen werden.

Experimente, die außerhalb des Abzugs den offenen Umgang mit Gefahrstoffen erfordern, sollten zur Vermeidung von Stoffexpositionen und Brandgefahren grundsätzlich nur mit Ersatzstoffen durchgeführt werden, die eine nur vernachlässigbare Flüchtigkeit ausweisen. Sind Stoffe mit einem hohen Freisetzungspotential unverzichtbar, sollte das ausgewählte Verfahren eine Exposition ausschließen.