Prüfpflichtige Anlagen und Einrichtungen

Durch regelmäßige Prüfungen sollen Verletzungen und Unfälle durch Maschinen und Geräte (Arbeitsmittel) verhindert werden. Einrichtungen für den Brandschutz und für Notfälle sollen jederzeit und vollumfänglich funktionieren.

Aus der Betriebssicherheitsverordnung, den Unfallverhütungsvorschriften und weiteren Rechtsvorschriften ergeben sich zahlreiche Prüfpflichten für Anlagen, Einrichtungen und Arbeitsmittel.

Zuständigkeit

Die Schulleitung hat im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die ordnungsgemäße Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen laut [?]RdErl. des [?]MK „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren (Arbeitsschutz in Schulen)“ zu sorgen.

Der Schulträger hat in Absprache mit der Schulleitung die Prüfungen zu veranlassen.

Zeitpunkt der Prüfungen

Arbeitsmittel werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der [?]Beurteilung der Arbeitsbedingungen ([?]Gefährdungsbeurteilung) von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft. 

Für einen Teil der Anlagen und Einrichtungen ist eine Prüfung vor Inbetriebnahme zwingend vorgeschrieben.

Bei allen Anlagen und Einrichtungen sind regelmäßige bzw. wiederkehrende Prüfungen erforderlich.

Abhängig von der Art der zu prüfenden Anlagen und Einrichtungen, den Rechtsvorschriften, den Herstellerangaben und der ggf. durchzuführenden Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind Prüfungen vor Inbetriebnahme und/oder durch wiederkehrende Prüfungen vorzunehmen.

Hier finden Sie eine Übersicht an prüfpflichtigen Anlagen und Einrichtungen in Schulen und Studienseminaren mit Hinweisen zu dem Prüfzeitpunkt und -intervall, der prüfenden Person, dem Dokumentationsnachweis, der Sicht- und Funktionskontrolle und der Rechtsgrundlage.

Dokumentation

Die meisten Prüfergebnisse müssen zu Beweiszwecken dokumentiert werden. 

Eine Dokumentation kann z.B. durch Prüfplakette, Prüfbericht, Prüfbuch oder Checkliste erfolgen.

Durch geeignete Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass bei den wiederkehrenden Prüfungen keine Anlagen, Einrichtungen bzw. Arbeitsmittel vergessen werden (z. B. Prüfplaketten, Verzeichnisse prüfbedürftiger Einrichtungen). Die Prüfergebnisse sollten der Schulleitung vorliegen. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn ein Unfallversicherungsträger spätestens bei Besichtigungen im Rahmen seiner Überwachungspflicht oder Unfalluntersuchungen nach Prüfprotokollen fragt.

Funktionskontrollen

Zusätzlich zu den Prüfungen sind Sichtprüfungen und Funktionskontrollen durch Hausmeister, Lehrkräfte oder die Benutzer erforderlich. Erkannte Mängel sind umgehend der Schulleitung zu melden.

Defekte Geräte und Anlagen müssen der weiteren Benutzung entzogen oder gesperrt werden!
Mängel an Sicherheitseinrichtungen sind sofort zu beheben!