Beauftragungen
Alle Maßnahmen im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsmanagements sind schriftlich zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere für die Übertragung besonderer Aufgaben, Rechte und Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §13, Abs. 2 und Beauftragungen). Alle Maßnahmen in diesem Bereich werden mit dem Personalrat, den Funktionsträgern und/oder den Beschäftigten abgestimmt bzw. mit ihrer Kenntnis umgesetzt.
Voraussetzung für die erfolgreiche und nachhaltige Einführung eines Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagements ist die schulinterne Erarbeitung gemeinsamer Grundsätze (z.B. im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses oder bei der Erstellung der umfassenden Gefährdungsbeurteilung). In geeigneter Form sind der jeweils betroffene Personenkreis zu informieren und ggf. geeignete Maßnahmen zu beschließen. Rechte und Pflichten der Beteiligten, aber auch die Verantwortlichkeit im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsmanagements müssen dabei besondere Beachtung finden. In der Regel können an die Beauftragten nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG § 13, Abs. 2) von Schulleitung / Seminarleitung nur Aufgaben und keine Verantwortung übertragen werden. Ausnahmen bilden die Beauftragungen von Gefahrstoff- sowie Strahlenschutzbeauftragte, da diese eine besondere Fachkunde zur Ausübung besitzen und damit für diesen Bereich nach schriftlicher Bestellung Verantwortung übernehmen müssen.
Beauftragte für Brandschutz und Evakuierung
Die Bestellung von Raumbetreuerinnen oder Raumbetreuern bzw. Raumbeauftragten ist möglicher Bestandteil der schulinternen Arbeitsschutzorganisation.