Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten

Für den „äußeren Schulbereich” (Gebäude, Grundstück, Einrichtung) ist der Schulträger zuständig (§ 22 SGB VII ), in der Regel sind die Hausmeister die vom Schulträger bestellten Sicherheitsbeauftragten für den äußeren Schulbereich.

Der „innere Schulbereich” fällt in die Zuständigkeit der Schulleitungen / Seminarleitungen im Auftrag des Landes Niedersachsen ( RdErl. d. MK  „Arbeitsschutz in Schulen”). Sie bestellen die Sicherheitsbeauftragten für den „inneren Schulbereich” unter Beteiligung des Personalrates, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson der Schwerbehinderten (Bestellung).

Sicherheitsbeauftragte unterstützen die Schulleitung / Seminarleitung bei der Organisation und Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsmanagements, indem sie ein besonderes Augenmerk auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der täglichen Arbeit an Schulen und Studienseminaren richten, als Ansprechpartner dem Kollegium bekannt und festes Mitglied des regelmäßig dreimal jährlich tagenden Arbeitsschutzausschusses (ASA) der Schule / des Studienseminars sind. Sie tragen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz im Gegensatz zur Schulleitung / Seminarleitung keine besondere Verantwortung.

Funktionsträger der erweiterten Schulleitungsrunde sollten zur Vermeidung von Interessenkonflikten nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden, da sie aufgrund ihres Dienstverhältnisses eine eigenständige Verantwortung tragen.

Die Sicherheitsbeauftragten unterstützen die Schulleitung /Seminarleitung in der Präventionsarbeit, bei der Motivierung von Kolleginnen und Kollegen zu sicherheits- und gesundheitsbewußtem Verhalten und bei Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für Lehrkräfte und Schüler aufmerksam und sind vertrauensvolle Ansprechpartner für alle Landesbediensteten.

Die Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten im Einzelnen

Der/die Sicherheitsbeauftragte für den inneren Schulbereich:

  • ist ständiges Mitglied im Arbeitsschutzausschuss (ASA) der Schule.
  • unterstützt Schulleitung / Seminarleitung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.
  • achtet auf gesundheitsbewußtes Verhalten der Landesbediensteten in der Schule und spricht mit ihnen über die Vermeidung von Gefährdungen.
  • meldet der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter technische und sicherheitsrelevante organisatorische und verhaltensbedingte Mängel, die zu gesundheitlichen Gefährdungen und Unfällen führen können und unterbreitet Vorschläge für ihre Beseitigung.
  • nimmt an den Begehungen und Beratungsgesprächen mit externen Organisationen und Institutionen, z.B. Schulträger, Berater des Unterstützungssystems der Landesämter für Schule und Bildung, Gemeindeunfallversicherungsverband, teil.
  • unterstützt die Schulleitung / Seminarleitung bei der Information der Landesbediensteten über Fragen und Probleme der Sicherheits- und Gesundheitsförderung.
  • berät außerdem die Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte in präventiven Angelegenheiten, initiiert Fortbildungsmaßnahmen zur Sicherheitsförderung und wirkt darauf hin, dass in Konferenzen Sicherheits- und Gesundheitsprobleme behandelt werden.
  • initiiert schulische Projekte und Maßnahmen zur Sicherheits- und Gesundheitsförderung, z.B. eine Projektwoche „Sicherheit“, und wirkt ggfs. bei der Organisation mit.

Der Sicherheitsbeauftragte für den äußeren Schulbereich:

  • überprüft Schulgelände, Schulgebäude und Einrichtungen auf Mängel,
  • beobachtet die am Schulleben Beteiligten im Hinblick auf gesundheitsbewußtes Verhalten
  • und unterstützt den Schulträger und die Schulleitung / Seminarleitung bei der Unterweisung der Mitarbeiter des Schulträgers über sicherheits- und gesundheitsrelevante Probleme und Fragen.

Die Schulleitung / Seminarleitung unterstützt die Sicherheitsbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. An Schulbegehungen und Unfalluntersuchungen sollen sie beteiligt werden bzw. es sind ihnen auf Verlangen Ergebnisse der Schulbegehungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben. Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.