Schulgelände
Schulgrundstücke umfassen neben der Grundfläche der Gebäude und Sportanlagen oftmals einen großen betonierten Schulhof. Solche Schulhöfe waren um 1970 modern. Sie galten als leicht zu reinigen und sollten den Schmutzeintrag in die Gebäude reduzieren.
Schulgrundstücke umfassen aber noch mehr Elemente, für die es auch Vorschriften oder Empfehlungen gibt:
- Flächen für die Feuerwehr und Flächen für Sammelstellen bei einer Räumung der Gebäude
- Außenspielflächen
- ggfs. Wasseranlagen
- Notwendige Einstellplätze (§ 47 [?]NBauO)
- Fahrradabstellanlagen (§ 48 [?]NBauO)
- Verkehrsflächen (müssen verkehrssicher sein, § 16 [?]NBauO)
- ggfs. Bushaltestellen, wenn sie auf dem Schulgrundstück liegen oder unmittelbar benachbart sind
- Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. (§ 9 Abs 2 [?]NBauO)
Schulträger und Schulleitung sind nebeneinander dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. (§ 56 [?]NBauO)
Verkehrsflächen
Zu den Verkehrsflächen gehören nicht nur die Zufahrten für Kraftfahrzeuge, sondern auch Fußwege auf dem Schulgrundstück.
Gefährdungen können entstehen, wenn
- Zu- und Ausgänge von Schulgrundstücken nicht gegen unmittelbares Hineinlaufen in den Straßenverkehr gesichert sind,
- Parkflächen und Fahr- und Haltebereiche von Schulbussen nicht deutlich von Fußweg und Aufenthaltsbereich getrennt sind
- die erforderliche Breite von Verkehrswegen nicht eingehalten wird, Arbeitsstättenregel "Verkehrswege"
- der Bodenbelag auf dem Schulgelände Stolperstellen hat oder bei Nässe rutschig wird,...

- Treppenstufen ausgebrochen sind
- Müllcontainer nicht gesichert sind.
Beispiele

- der Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird.