Hygiene und Infektionsschutz

Schulen sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienisch-epidemiologischer Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten - besonders auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten - zu sichern.

Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Dafür sind in Schulen unter anderem auch Hygienepläne erforderlich.

Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Anforderungen. Sie kann zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung einen Hygienebeauftragten oder ein Hygiene-Team benennen.

Zu den Aufgaben des Hygienemanagements gehören unter anderem:

  • Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplanes
  • Überwachung der Einhaltung der im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen
  • Durchführung von Hygiene-Unterweisungen
  • Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt sowie mit den Elternvertretern

Der Hygieneplan ist jährlich hinsichtlich Aktualität zu überprüfen und ggf. zu ändern.

Die Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen erfolgt u. a. durch Begehungen der Einrichtung routinemäßig mindestens jährlich sowie bei aktuellem Bedarf. Die Ergebnisse werden schriftlich dokumentiert.

Der Hygieneplan muss für alle [?]Beschäftigten jederzeit zugänglich und einsehbar sein.

Die [?]Beschäftigten werden mindestens einmal pro Jahr hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen unterwiesen. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren.

Eine ausführliche Hilfestellung zur Erarbeitung eines auf Ihre Schule zugeschnittenen Hygieneplanes finden Sie auf der Webseite vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt (NLGA)

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Weiterhin legt es fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden. Zusätzlich werden die Meldewege dargestellt.