Tätigkeiten

Tätigkeiten im Sinne der [?]Biostoffverordnung sind

das Herstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen, insbesondere das

  • Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, Ab- und Umfüllen, Mischen und Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern, das Lagern einschließlich Aufbewahren, das Inaktivieren und das Entsorgen.
    Zu den Tätigkeiten zählt auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten, Gegenständen und Materialien, wenn bei diesen Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und dabei [?]Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen gezielten und ungezielten Tätigkeiten.

Gezielte Tätigkeiten

  • sind bewusst auf den (die) biologischen Arbeitsstoff(e) ausgerichtet
  • die biologischen Arbeitsstoffe sind der Spezies nach bekannt
  • die Exposition ist im Normalbetrieb bekannt oder abschätzbar

Wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist liegen dagegen nicht gezielte Tätigkeiten vor. Die biologischen Arbeitsstoffe sind nicht Objekt der Tätigkeit, sondern treten nur als unvermeidbare Begleiterscheinung auf.
Ein typisches Beispiel hierfür ist der sog. Abklatschversuch (Handabdruck auf einen Nährboden, der dann bebrütet wird.)