Schutzstufen

Während viele wissenschaftlich und technisch genutzte Organismen für den Menschen ungefährlich sind (Schutzstufe 1), gibt es in Schutzstufe 4 nur noch hochinfektiöse Viren. Entsprechend der Gefährlichkeit der verwendeten Organismen werden unterschiedliche Schutzstufen vorgeschrieben.

Schutzstufe 1: Allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln. Hinweis: im Anhang III der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht werden  viele unterrichtspraktische Tipps und Hilfestellungen zur Einstufung gegeben. Im Regelfall sollte man damit in Schule alle Arbeitsfelder bewirtschaften können.

Schutzstufe 2: Für die Arbeiten in der Schutzstufe 2 gelten alle Anforderungen der Schutzstufe 1 und weitere bauliche und persönliche Schutzmaßnahmen. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist unbedingt zu prüfen, ob ein Ersatz (Substitutionsgebot) möglich ist. Im Regelfall arbeitet man in dieser Schutzstufe ungezielt mit Erregern der Risikostufe 2. Sollte in Schule sogar erwogen werden, gezielte Tätigkeiten in der Schutzstufe 2 durchzuführen, dann sind diese 30 Tage vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

SicherheitsmaßnahmenSchutzstufe 2Schutzstufe 3Schutzstufe 4
Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätigkeiten in demselben Gebäude abzutrennenneinverbindlich wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kannverbindlich
Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werdenneinverbindlich für Abluftverbindlich für Zu- und Abluft
Der Zugang ist auf benannte Beschäftigte zu beschränkenverbindlichverbindlichverbindlichmit Luftschleuse
Der Arbeitsplatz muß zum Zweck der Desinfektion hermetisch abdichtbar seinneinempfohlenverbindlich
Spezifische Desinfektionsverfahrenverbindlichverbindlichverbindlich
Am Arbeitsplatz muss ein Unterdruck aufrechterhalten werdenneinverbindlich wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kannverbindlich
Wirksame Vektorkontrolle, z. B. Nagetiere und Insektenempfohlenverbindlichverbindlich
Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende Oberflächenverbindlich für Werkbänkeverbindlich für Werkbänke und Bödenverbindlich für Werkbänke, Wände, Böden und Decken
Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und Desinfektionsmittel widerstandsfähige Oberflächenempfohlenverbindlichverbindlich
Sichere Aufbewahrung eines biologischen Arbeitsstoffes unter Verschlussverbindlichverbindlichverbindlich
Der Raum muss mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, damit die im Raum anwesenden Personen bzw. Tiere beobachtet werden könnenempfohlenverbindlichverbindlich
Jedes Laboratorium muß über eine eigene Ausrüstung verfügenneinempfohlenverbindlich
Der Umgang mit infiziertem Material, einschließlich aller Tiere, muss in einer Sicherheitswerkbank oder einem Isolierraum oder einem anderen geeigneten Raum erfolgenwo angebrachtverbindlich wenn die Infizierung über die Luft erfolgtverbindlich
Verbrennungsofen für Tierkörperempfohlenverbindlich, zugänglichverbindlich, vor Ort

Für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) gelten dieselben Richtlinien wie allgemein im Umgang mit Bio-Organismen. Die [?]Biostoffverordnung regelt sehr viele Aspekte der Gentechnik-Verordnung und ist (zumeist) strenger ausgelegt. In sehr vielen Fällen kann man sich daher auf die [?]Biostoffverordnung beschränken. Dem Anhang III der [?]TRBA 100 für Laboratorien entnimmt man Konkretisierungen für Labore.

Stufe 1: Gentechnische Arbeiten, bei denen nicht von einem Risiko für Umwelt und Gesundheit auszugehen ist.

Stufe 2: Arbeiten mit geringem Risiko

Stufe 3: Arbeiten mit mäßigem Risiko

Stufe 4: Arbeiten mit hohem Risiko oder dem begründeten Verdacht eines solchen Risikos.