Sport - Maßnahmen
Allgemeine Hinweise
Sportstätten sind Einrichtungen, in denen oder auf denen Sport in verschiedenen Formen ausgeübt wird. Dazu zählen sowohl Sporthallen als auch Sportplätze, Leichtathletikanlagen und Kleinspielfelder.
Diese Informationen wenden sich an Personen, die mit der Überprüfung von Sportstätten und Sportgeräten betraut werden. In den Abschnitten Sporthallen, Sportgeräte, Spielfelder und Außensportanlagen enthält sie Hinweise, auf welche Punkte dabei besonders zu achten ist.
Sportstätten und Sportgeräte sind vor der ersten Inbetriebnahme, in regelmäßigen Zeiträumen sowie nach Änderungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen; vgl. § 39 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A1, bisher GUV 0.1).
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und vor der ersten Benutzung nach Änderungen ist zum Bestandteil der Auftragsvergabe zu machen; vgl. § der UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1).
Regelmäßig wiederkehrende Prüfungen müssen mindestens jährlich erfolgen. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind zu beheben; vgl. § 2 der UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1).
Der Sachkostenträger soll ausreichend qualifizierte Fachunternehmen oder andere geeignete Sachkundige mit diesen Prüfungen beauftragen. Es wird empfohlen, die Sachkunde nachweisen zu lassen.
Für regelmäßig wiederkehrende Prüfungen soll ein Prüfbefund erstellt werden, der Folgendes enthält:
• Datum und Ort der Prüfung,
• Ergebnisse der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
• Beurteilung, ob Bedenken gegen weitere Benutzung bestehen,
• Angaben über notwendige Nachprüfungen,
• Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers.
Bei den regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen sollen die Erfahrungen aus den Sicht- bzw. Funktionsprüfungen berücksichtigt werden; daher empfiehlt sich eine gegenseitige Information der Beteiligten (z. B. Sportlehrer, Hausmeister, Handwerker, Fachunternehmen).
Über die Beachtung der Prüffrist hinaus müssen Sport unterrichtende Lehrkräfte bzw. Übungsleiter/-innen darauf hinge wiesen werden, dass
• Einrichtungen und Geräte vor ihrer Verwendung auf äußerlich erkennbare
Mängel und Funktionstüchtigkeit überprüft,
• Einrichtungen und Geräte bei akuter Gefahr der Benutzung entzogen,
• sportliche Bewegungsabläufe oder Übungen gegebenenfalls eingeschränkt,
• festgestellte bzw. verursachte Mängel dem Sachkostenträger oder seinem Beauftragten mitgeteilt werden.
Wer prüfen und in Stand setzen kann, zeigt z.B. folgende Übersicht
Prüfung Instandsetzung | Haus- meister | Sport- lehrer | sachkundiger Handwerker* | Fach- unternehmen |
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Sichtprüfung Prüfung auf äußerlich erkennbare Mängel
| x | x | x | x |
Funktionsprüfung Prüfung auf sichere Funktionsfähigkeit
| | x | x | x |
Sachkundigenprüfung* Umfassende und detaillierte Prüfung
| | | x | x |
Instandsetzung Wiederherstellung des Sollzustandes | | | x | x |
*Sachkundige müssen auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtungsgegenstände bzw. Geräte haben und die einschlägigen Regeln der Sicherheitstechnik soweit kennen, dass sie den sicheren Zustand der zu prüfenden Einrichtungsgegenstände bzw. Geräte beurteilen können.
Neben Fachfirmen und einschlägig vorgebildeten Handwerkern können unter bestimmten Voraussetzungen auch sachkundige Hausmeister zum Einsatz kommen.
Sachkundigen müssen die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen (Werkzeuge, Messgeräte, Prüflehren und dgl.) sowie die Unterlagen des Herstellers (technische Beschreibung, Bedienungs- und Wartungsanleitung, Einstellwerte) zur Verfügung stehen.
Die folgenden Ausführungen sollen helfen, die Sicherheit von Einrichtungen und Geräten in Sporthallen und auf Außensport anlagen zu überprüfen.