Maßnahmen: Vermeidung und Umgang mit Holzstaub

Allgemeines

Holzstaub gilt nach der [?]GefStoffV als Gefahrstoff. Deshalb ist in Holzwerkstätten grundsätzlich eine Betriebsanweisung für Holzstaub auszuhängen.

Für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben gelten u.a. folgende Vorschriften:

  • § 14 der Arbeitsstättenverordnung
  • § 19 der Gefahrstoffverordnung
  • die [?]GUV 19.2 Sicherheitsregeln für das Absaugen und Abscheiden von Holzstaub und -spänen
  • die TRGS 553 Sie beschreibt Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Stäuben von krebserzeugenden und krebsverdächtigen Holzarten.
  • [?]TRGS 900/901 TRK-Werte

Holzstaub entsteht beim zerspanenden Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen. Die Holzstaubkonzentration am Arbeitsplatz hängt von verschiedenen Parametern ab:

  • von der Art der Bearbeitung (Sägen, Fräsen, Hobeln, Schleifen)
  • vom Volumen des Spangutes
  • von Maschinen- und Werkzeugparametern (Drehfrequenz, Schneidenzahl usw.)
  • von der Holzfeuchte
  • von der Holzart.

Der TRK-Wert für Holzstaub beträgt nach [?]TRGS 900/901 2 mg/m3 (für Neuanlagen) und 5 mg/m3 für Maschinen, bei deren Einsatz der Luftgrenzwert als nicht einhaltbar gilt (s. Negativliste der [?]TRGS 553). Da in Schulen selten der Mittelwert bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag vorkommt, kann nach [?]TRGS 900 auch ein Kurzzeitgrenzwert von 8 mg/m3 (Einwirkzeit 15 min) heran gezogen werden. Inwieweit diese Werte allerdings auf Schüler (Kinder und Jugendliche) angewendet werden können, soll eine wissenschaftliche Studie des BUK klären. Wird trotz Anwendung technischer Maßnahmen bei bestimmten Tätigkeiten der Luftgrenzwert nicht unterschritten, muss eine Partikelfiltermaske getragen werden: (Halb-/viertelmaske mit P2-Filter oder Partikelhalbmaske FFP2. Dies darf keine ständige Maßnahme sein.

Holzstaub ist Ursache allergischer und toxischer Reaktionen der Schleimhäute der Atemwege und der Haut. Außerdem sind Buchen- und Eichenholzstaub in der [?]TRGS 900 als eindeutig krebserzeugend eingestuft, obwohl das krebserzeugende Prinzip derzeit noch nicht erkannt ist. Deshalb gelten n. [?]GefStoffV in Betrieben (auch Schulen), in denen in erheblichem Umfang Buchen- oder Eichenholz be- und verarbeitet wird, für die staubbelasteten Bereiche die besonderen Vorschriften für den Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffender Gr. III. Ein erheblicher Umgang bei der Be- oder Verarbeitung von Eichen- und Buchenholz im Sinne der [?]GefStoffV § 35 Abs. 4 liegt vor, wenn deren Anteil am jährlichen Holzeinsatz 10% überschreitet. (Unbekannte Holzwerkstoffe sind dem Eichen und Buchenholz zu 50% zuzurechnen.) In Schulen ist die Auswahl der eingesetzten Werkstoffe so vorzunehmen, dass der Anteil von Eichen- und Buchenholz die 10%-Grenze unterschreitet.

Nach [?]TRGS 553 ist die Holzstaubbelastung an Arbeitsplätzen nach dem Stand der Technik so gering wie möglich zu halten. Grundsätzlich sind Holzspäne und -stäube abzusaugen (Ausnahmen s. [?]TRGS 553 z.B. Ständerbohrmaschinen usw.) Die Anforderungen an Holzstaubabsauganlagen sind in einem Dokument zusammengefasst.

Schwangere dürfen dürfen nur in Arbeitsbereichen arbeiten, in denen nicht in erheblichem Umfang Buchen- und Eichenholz verarbeitet wird und in denen der TRK-Wert dauerhaft sicher eingehalten wird (staubarme Arbeitsbereiche).

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Reinigung

Aufgrund des hohen Staubaufkommens bei spanender Bearbeitung sind Maschinen, Werkzeuge, Werkstücke, Mauervorsprünge und Fußboden in Holzwerkräumen erheblich mit Holzstaub verunreinigt. Jede Bewegung im Raum, jede Viberation läßt diesen Staub zusätzlich zum Zerspanungsstaub in der Luft schweben. Deshalb sollen Werkstätten täglich bei Beendigung der Arbeit gereinigt werden Zusätzlich soll regelmäßig eine Grundreinigung durchgeführt werden. Dabei sind nach [?]TRGS 553 und Merkblatt "Holzstaub" ZH 1/739 Regeln einzuhalten:

Besen sind bei Reinigungsarbeiten nicht zulässig. Schieber sind bei grobem Spangut und Holzabschnitten hilfreich.

Das Abblasen ist nach [?]TRGS 553 verboten.

Empfohlen wird das staubarme Absaugen.

Problematisch ist bei der Absaugung die Luftrückführung. Da bei der TRGS 553 das Prinzip Technik statt Messung gilt, kann durch eine bestimmte Ausstattung von Absauggeräten der Nachweis über die Einhaltung des TRK-Wertes erfolgen. Bei Staubsaugern und mobilen Entstaubern geht man davon aus, dass sie nicht ständig im Einsatz sind und die 50%-Grenze (empfohlen) bei der Luftrückführung unterschritten wird.

Industriestaubsauger und mobile Entstauber mit dem Zeichen H2 garantieren, dass der Reststaubgehalt von 2 mg/m³ nicht überschritten wird.

Geräte mit einem Staubsammelvolumen von über 50 l und einer Leistungsaufnahme von <1,2 kW müssen zündquellenfrei gebaut sein.

Nach GUV-I 8501 (GUV 19.2) sind Maschinen und Einrichtungen an eine Absauganlage anzuschließen, wenn Holzstaub und -späne entstehen. Zu Maschinen und Einrichtungen zählen auch Handmaschinen und Handarbeitsplätze.
Absauganlagen, deren Rückluft in Arbeitsräume zurückgeführt werden kann, müssen auf Abluft umschaltbar sein. Wird Eichen- und Buchenholz nicht in erheblichem Maße verarbeitet, ist unbeschränkte Rückluft führung möglich, wenn der TRK-Wert (2 mg/m³) eingehalten wird. Empfohlen wird der Einsatz eines Filters mit dem Prüfzeichen H1 oder H2.

Absauganlagen, Entstauber und Staubsauger für das Erfassen von Holzstaub und -spänen müssen eine Mindestluftgeschwindigkeit von 20 m/s, für feuchtes Spangut 28

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Maschinen/ Einrichtungen

Alle staubintensiven (auch handgeführte) Holzbearbeitungsmaschinen und Einrichtungen müssen abgesaugt werden (zu Einrichtungen zählen auch Handarbeitsplätze).

Nach [?]TRGS 553 sind Ausnahmen zulässig, wenn der Luftgrenzwert unterschritten wird, die Zerspanungsleistung oder Maschinenlaufzeit gering ist oder die Maschine üblicherweise im Freien betrieben wird. Kettenstemmmaschinen, Bohrmaschinen und Bandsägemaschinen mit Laufzeiten unter 0,5 h pro Tag gelten als wenig staubintensiv.

Auch bei Maschinen gilt der Grundsatz Technik statt Messung. Deshalb kann bei Einsatz von Holzstaub geprüften Maschinen auf Kontrollmessungen verzichtet werden.

Bis 1993 erfolgte die Kennzeichnung der Maschinen als "staubgeprüft", seit 1994 "holzstaubgeprüft". Ist das Prüfzeichen zusätzlich mit dem GS-Zeichen versehen, ist die Maschine auch sicherheitstechnisch geprüft.
Das CE-Zeichen bestätigt nur den heute geltenden europäischen Sicherheitsstandard, berücksichtigt aber nicht die Staubemission.
Altanlagen können ggfs. durch Bescheinigung des Herstellers wie staubgeprüfte Anlagen behandelt werden oder durch geprüfte Nachrüstsätze so ausgelegt, dass der TRK-Wert eingehalten wird.
Zerspanend wirksame Handmaschinen müssen über eine wirksame integrierte Absaugeinrichtung verfügen oder mit externer Absaugung durch einen geeigneten Industriestaubsauger oder Entstauber (s. oben) betrieben werden.
Messungen haben gezeigt, dass vor allem bei Schleifarbeiten (von Hand und mit handgeführten Maschinen) an Handarbeitsplätzen Spitzenwerte bis zu ca. 38 mg/m³ erreicht werden. Das geht weit über den Kurzzeitspitzenwert von 8 mg/m³ hinaus. Wenn sich herausstellt,dass durch techn. und organisatorische Maßnahmen der Grenzwert nicht einhalten läßt, sind absaugbare Handarbeitsplätze zu verwenden.