Unterweisungen

Unterweisungen sind das letzte Mittel um Unfallgefahren und Gesundheitsschäden zu vermeiden. Sie weisen auf die Restgefährdungen hin und zeigen Verhaltensregeln und organisatorische Abläufe auf, die nur durch Ansprache, Zeigen und Vortragen zu vermitteln sind.

Dabei sind natürlich die Auffassungsgabe und die vorhandenen Fachkompetenzen der zu Unterweisenden zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich für den Schulbereich, dass z. B. Lehrkräfte der Chemie zu anderen Inhalten unterwiesen werden müssen, wie Lehrkräfte im Sportbereich. Die Schülerinnen und Schüler müssen ebenfalls zu weiteren Themen kleinschrittig unterwiesen werden.

Daher teilt sich der Bereich Unterweisungen zunächst in die Bereiche Lehrkräfte und [?]Beschäftigte, Schülerinnen und Schüler und weitere Unterweisungsthemen an berufsbildenden Schulen auf.

Lehrkräfte und Beschäftigte

müssen für ihren Arbeitsbereich anhand der [?]Beurteilung der Arbeitsbedingungen in einer verständlichen Form und Sprache über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu deren Verhütung unterwiesen werden (§ 12 [?]ArbSchG, § 6 [?]ArbStättV, § 4 [?]DGUV Vorschrift 1). Lehrkräfte werden durch die Schulleitung unterwiesen bzw. die Schulleitung veranlasst die Unterweisung. (Eine Vorlage mit den Themengebieten können Sie mit einem Klick auf die Grafik herunterladen.)

Der Gesetzgeber unterscheidet folgende Arten bzw. Anlässe von Unterweisungen:

  • Erstunterweisung (Neueinstellung, vor Aufnahme der Tätigkeit oder Wechsel des Arbeitsplatzes, Einführung neuer Verfahren wie Software, neue Geräte etc.)
  • Wiederholungsunterweisung (bei Routinetätigkeiten - mindestens jährliche Wiederholung, bei Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung - häufiger)
  • Unterweisung aus besonderem Grund (nach Unfall bzw. Beinahunfall etc.)
  • Für bestimmte Tätigkeitsbereiche sind besondere Unterweisungen anhand der Betriebsanweisungen durchzuführen (z. B. Gefahrstoffe, strahlende Stoffe, Umgang mit Maschinen, Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung).

Schülerinnen und Schüler

Alle Schülerinnen und Schüler müssen nach dem Runderlass Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung unterwiesen werden.
Zusätzlich schreibt die Richtlinie für Sicherheit im Unterricht Unterweisungen für den naturwissenschaftlichen Unterricht bzw. für den Unterricht in den Fächern Technik, Werken, Arbeitslehre, Hauswirtschaft und Kunst vor.

Unterweisungen von Schülern
sind vor Aufnahme der Tätigkeit (z. B. zum Schuljahresbeginn) und bei jeder Veränderung im Arbeitsbereich, bei erstmaliger Benutzung eines Fachraumes oder einer Werkstatt, durchzuführen. Unterweisungen sind stets zu dokumentieren (z. B. durch einen Unterweisungsnachweis, durch Klassenbucheintrag oder bei Kursen durch eine Namensliste der Unterwiesenen, die die durchgeführte Unterweisung mit Unterschrift bestätigen).

Schülerinnen und Schüler werden durch die Lehrkräfte unterwiesen.

Weitere Unterweisungsthemen an berufsbildenden Schulen

Im fachpraktischen Unterricht an den berufsbildenden Schulen sind weitere Unterweisungen nötig. Die Anzahl der eingesetzten Arbeitsgeräte und Maschinen ist vielfältig. Daraus ergeben sich in fast jedem Arbeitsgang Gefahren, über die die Schülerinnen und Schüler aufgeklärt werden müssen. Zudem müssen natürlich die Maßnahmen zur Unfallverhütung und zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren erklärt werden.

Die Unterweisungen müssen dokumentiert werden!

Die Berufsgenossenschaften bieten auf ihren Seiten eine Vielzahl von Hilfsmitteln zur Unterweisung an.

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe