Gefährdungen bei Unterfluranlagen und Arbeitsgruben

Viele Arbeiten an Fahrzeugen müssen an der Unterseite oder von der Unterseite her durchgeführt werden. Um solche Arbeiten sicher ausführen zu können, ohne das Fahrzeug anheben zu müssen, werden Arbeitsgruben und Unterfluranlagen benutzt.

Unterfluranlagen unterscheiden sich von den Arbeitsgruben dadurch,

- dass in der Decke eines kellerartigen Raumes eine oder mehrere Arbeitsöffnungen vorhanden sind und
- dass der Zugang zur Unterfluranlage in der Regel nicht durch die Arbeitsöffnung erfolgt.

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen so gebaut sein, dass sie leicht betreten und im Gefahrfall schnell verlassen werden können.

Bei den Arbeitsgruben, die mehr als 5 m lang sind, gilt diese Forderung als erfüllt, wenn eine Treppe an jedem Ende der Arbeitsgrube vorhanden ist.

Bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge kann anstelle der einen Treppe ein anderer trittsicherer Ausstieg gewählt werden.

Bei Arbeitsgruben bis 0,9 m Tiefe in Verbindung mit einer integrierten Hebebühne (siehe Titelbild) kann auf eine zweite Treppe verzichtet werden, wenn im Bereich des dem Zugang entgegengesetzten Endes der Grube ein Verlassen über den Grubenrand durch eine mindestens 0,5 m hohe und 0,75 m breite Öffnung möglich ist.

Die Treppen dürfen nicht steiler als 45° sein.

Für Treppen, die ausschließlich als Notausstiege vorgesehen sind, ist ein Neigungswinkel bis 60° zulässig.

Werden Arbeitsgruben mit mehreren Fahrzeugen besetzt, dürfen die Ausgänge nicht gleichzeitig verstellt sein.

Zwischen den Fahrzeugen sind Einrichtungen für zusätzliche Ausstiege bereitzuhalten, z.B. Einhakleitern, Anlegeleitern, Tritte. Steigleitern sind weniger geeignet; Steigeisen sind unzulässig.

Der sicherste Zugang wird aber dann wertlos, wenn er von einem Fahrzeug über der Grube verstellt wird. Deshalb ist darauf zu achten, dass die Fahrzeuge möglichst alle Zugänge zur Arbeitsgrube freilassen.

Bei längeren Arbeitsgruben, die mit mehreren Fahrzeugen zur gleichen Zeit besetzt werden, muss dafür gesorgt werden, dass ein Ausstieg, z.B. eine bewegliche Stufenanlegeleiter, zwischen den Fahrzeugen angebracht wird. Außerdem sind Übergänge zu schaffen.

Arbeitsöffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen stellen Löcher im Boden dar, in die Personen hineinstürzen können, wenn kein Fahrzeug über der Grube steht.

Sie sind dann z.B.
- mit Rollos entsprechender Tragkraft abzudecken,
- durch Bohlen oder Roste abzudecken oder
- mit Schutzgeländern zu umwehren.
-Übergänge sind bei langen Arbeitsgruben zu schaffen.
- Die Kanten sind deutlich zu markieren.

Um ein Hineinstürzen in ungesicherte Arbeitsöffnungen zu vermeiden, dürfen Arbeiten, die an anderen Arbeitsplätzen ausgeführt werden können, nicht über und dicht neben diesen Arbeitsöffnungen vorgenommen werden, z.B.
- das Zerlegen von ausgebauten Aggregaten in Einzelteile,
- die Reifenmontage,
- die Fahrzeugaußenreinigung.

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen gelten hinsichtlich der elektrischen Anlage nicht als explosionsgefährdet. Unter Berücksichtigung der besonderen Gefahren von Bränden in Gruben empfiehlt sich jedoch eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung.

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sind jedoch in jedem Falle wie Waschanlagen und Gruben in Waschanlagen als "feuchte" und "nasse Räume" im Sinne der [?]VDE-Bestimmungen anzusehen.