Nr. 8 - 28.06.2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie erhalten heute den achten Newsletter des Internetportals „Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement in Schulen und Studienseminaren“.

Das neue Strahlenschutzrecht – Was ändert sich für Schulen?

Die „Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts“ ist zum 31.12.2018 in Kraft getreten. Sie ändert die bisherigen rechtlichen Regelungen aus der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung. Neue Grundlage für den Strahlenschutz ist das Strahlenschutzgesetz. Die Röntgenverordnung besteht nicht mehr als separate Regelung.
 
Erfreulicherweise bringt das neue Strahlenschutzrecht einige Vereinfachungen für Schulen:

  1. Die Inbetriebnahme von Schulröntgengeräten muss 4 Wochen vorab angezeigt werden.
  2. StrSchV § 82 formuliert eine Vereinfachung im Schulalltag: Bei Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung ist die Mitwirkung der Schüler*innen am Experiment bei Anwesenheit der Physiklehrkraft möglich, der SSB muss nicht mehr zwingend anwesend sein.
  3. An Schulen und zu Ausbildungszwecken: Der Umgang mit Präparaten mit natürlicher Radioaktivität ist möglich, wenn eine Inkorporation sicher verhindert wird und die Dosisleistung gering ist -> genehmigungs- und anzeigefreie Nutzung ist erlaubt, es muss nur einmal mit einem geeigneten Gerät gemessen werden (z.B. kann das IRS diese einmalige Serviceleistung anbieten, Kontakt: vahlbruch@irs.uni-hannover.de).
  4. Die Dichtigkeitsprüfung bei Präparaten mit Bauartzulassung muss alle 10 Jahre erfolgen, wenn Aktivität oberhalb der Freigrenze ist, ansonsten ist sie nicht notwendig.

Im SVBl 04/2019 wurde im amtlichen Teil  eine vollständige Übersicht inklusive der rechtlichen Quellen und die daraus resultierende Umsetzung an allen allgemeinbildenden und Berufsschulen in Niedersachsen veröffentlicht.
 
Übersicht inklusive der rechtlichen Quellen.

Änderung des RdErl. „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“

Der Erlass wurde mit Wirkung vom 1.2.2019 angepasst und in wenigen Punkten geändert.

Nds. MBl. Nr. 6/2019 vom 06.02.2019, S. 338

In Satz 1 der Nr. 2.4.1 wird die Form der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen nicht mehr vorgegeben. Diese kann z. B. in einem Verbandbuch, auf Formularen oder – unter geeigneten Bedingungen – auch elektronisch erfolgen (§ 24 Abs. 6 [?]DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention").

Zum Schutz der personenbezogenen Daten dürfen Verbandbücher nicht offen ausliegen, sondern sind an zentralen Stellen durch befugte Personen zu führen.

Einfacher lässt sich die Vertraulichkeit bei der Verwendung von Formularen gewährleisten, die z. B. beim Erste-Hilfe-Material aufbewahrt werden und nach dem Ausfüllen – vor dem Zugriff Unbefugter geschützt – zentral gesammelt werden. Vorlage: „Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen“.
Der Umfang der Dokumentation ist zum Verbandbuch unverändert.

Satz 2 der Nr. 2.4.1 wurde dahingehend korrigiert, dass bei akuter Erkrankung keine Unfallmeldung erforderlich ist.

Bitte beachten Sie außerdem, dass bei Tarifbeschäftigten, neben der Unfallanzeige an die Landesunfallkasse Niedersachsen, zusätzlich eine Durchschrift an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu übermitteln ist (§ 193 Abs. 7 [?]SGB VII), welches Sie über die Suchfunktion der Beratersuche finden.

Weitere Hinweise zur Unfallmeldung finden Sie unter „Unfall – Schadensersatz“ im Internetangebot der Niedersächsischen Landesschulbehörde.

Um Dokumentationspflichten zu reduzieren, wird in Nr. 2.4.2 die jährliche Erfassung der Zahl der Unfallmeldungen nicht mehr gefordert.

Im Übrigen wurden lediglich redaktionelle Änderungen und Rechtsanpassungen vorgenommen.

Mehr zum Thema:
RdErl. Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen 

Vergiftungsunfälle bei Kindern: Kostenloses Informationsmaterial zur App

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) stellt Plakate und Karten u. a. für Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verfügung, um auf die BfR-App „Vergiftungsunfälle bei Kindern“ aufmerksam zu machen. Die preisgekrönte App liefert Informationen zu Chemikalien, Medikamenten, Pilzen und Pflanzen, die Vergiftungsunfälle bei Kindern verursachen können - und wie sich diese vermeiden lassen. Auch ein Anruf bei einem Giftinformationszentren ist im Notfall direkt aus der App möglich.

 „Das Informationsmaterial sollte in jeder Schule ausliegen, damit Eltern und Betreuende von kleinen Kindern von der App erfahren, sagt BfR-Präsident Prof. Dr. Dr. Andreas Hensel. „Die App hilft, in Notfällen die richtige Entscheidung zu treffen.“ Vergiftungen sind für Kinder nach Stürzen die häufigste Unfallart.

Die App „Vergiftungsunfälle bei Kindern“ bietet Vorsorge-Beratung und Notfall-Hilfe zugleich: Sie vermittelt Kenntnisse, um Babys und Kleinkinder vor Vergiftungen zu schützen. Zudem enthält sie Empfehlungen zur Unfallvermeidung, zum Beispiel durch kindersichere Aufbewahrung von Medikamenten, Haushaltschemikalien und anderen Produkten. „Vergiftungsunfälle bei Kindern“ kann den Notruf 112 zwar nicht ersetzen, doch gibt die App Hinweise, die im Notfall Leben retten können. Auch ein Anruf bei einem der acht deutschen Giftinformationszentren ist direkt aus der App möglich. Vergiftungsunfälle müssen in jedem Fall fachgerecht versorgt werden.

Für Kinderbetreuungseinrichtungen sind kostenlose Plakate, Aufsteller und Memocards zur App erhältlich. Die Plakate zur App sind in der Größe A2 verfügbar. Nach Bedarf können Memocards mit oder ohne Aufsteller über die Website des BfR, per E-Mail oder Post bestellt werden: Bundesinstitut für Risikobewertung, Max-Dohrn-Str. 8-10, 10589 Berlin, E-Mail: publikationen@(spamschutz:bitte_entfernen)bfr.bund.de

Die App „Vergiftungsunfälle bei Kindern“ wurde im August 2013 als erste App des BfR veröffentlicht. In der Kategorie „Mobile und Apps“ erhielt die BfR-App den Deutschen Preis für Onlinekommunikation 2014. Ende 2018 hat das BfR die App technisch aktualisiert und inhaltlich erweitert. Beispielsweise sind nun alle Pflanzen der offiziellen Liste giftiger Pflanzenarten mit Bild aufgeführt. Für die Betriebssysteme Android und iOS steht die App kostenlos zum Download zur Verfügung.

Weitere Informationen zur App und den Informationsmaterialien unter:

https://www.bfr.bund.de/de/apps_vergiftungsunfaelle.html

https://www.bfr.bund.de/de/plakate-karten.html

Warnung: Fettbrand-Löscher des Typs Mono F60 nicht nutzen

Das Sachgebiet „Betrieblicher Brandschutz“ im Fachbereich „Feuerwehren, Hilfeleistung, Brandschutz“ der DGUV warnt dringend vor der Benutzung von Fettbrand-Löschern des Typs Mono F60 (Hersteller: Werner / GERMANIA).

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hat mehrere dieser Feuerlöscher von Sachverständigen überprüfen lassen. Es besteht der Verdacht, dass Mono-F60-Löscher nicht das Originallöschmittel enthalten. Der Löscher ist dann nicht zur Fettbrandbekämpfung geeignet. Sein Einsatz kann zu lebensbedrohlichen Brandverletzungen führen. Man erkennt den Löscher an seinem ungewöhnlichen Griff und der Löschlanze.

Schimmelleitfaden des UBA aktualisiert

Schimmel ist eines der häufigsten Probleme in Innenräumen. Wird er nicht beseitigt, kann er Atemwegserkrankungen wie beispielsweise Asthma auslösen oder verstärken und zu allergischen Reaktionen führen. Der überarbeitete und aktualisierte Schimmelleitfaden des Umweltbundesamts (UBA) zeigt den richtigen Umgang mit Schimmel auf.

Der Schimmelleitfaden wurde durch die Innenraumlufthygienekommission (IRK) am [?]UBA mit externen Expertinnen und Experten erstellt und gilt u. a. für Büroräume, Schulen, Theatersäle und andere öffentliche Räume mit dauerhafter oder eingeschränkter Nutzung (Nutzungsklasse II). Er richtet sich in erster Linie an die bei der Erfassung und Beseitigung von Schimmelschäden beteiligten Fachkreise als Wissensgrundlage und Anwendungshilfe. Aber auch Betroffene finden wertvolle Tipps und Hinweise zum Umgang mit Schimmel.

Sie können den Schimmelleitfaden auf den Seiten des [?]UBA herunterladen unter https://www.umweltbundesamt.de/schimmelleitfaden

Bestimmungen für den Schulsport aktualisiert

Die „Bestimmungen für den Schulsport“ fassen für alle Schulen Niedersachsens die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sportfachlichen Regelungen des gesamten Schulsports zusammen, das heißt, sie regeln den Sportunterricht und den außerunterrichtlichen Schulsport.

Die „Bestimmungen für den Schulsport“ berücksichtigen u. a. [?]KMK-Vereinbarungen, Regelungen der Gemeinde-Unfallversicherungsverbände, Vereinbarungen mit Sportverbänden und Sportbünden sowie Entscheidungen bei Einzelanfragen von Schulen. Sie bilden seit dem Jahr 1982 sowohl für Schulen als auch für die Kooperationspartner des Schulsports eine wichtige Grundlage und dienen als schnelle Entscheidungshilfe in vielen wichtigen Fragen des Schulsports. Ständige Einzelanfragen an die Niedersächsische Landesschulbehörde oder das Niedersächsische Kultusministerium werden somit vermieden.

Die umfassenden Regelungen besonders bei den Sorgfalts- und Aufsichtspflichten gehen auf das Bedürfnis der Schulen zurück, in zum Teil risikoreichen Bereichen des Schulsports Rechtssicherheit zu erlangen.

In dieser Neufassung sind nachfolgende Änderungen und Neustrukturierungen vorgesehen:

  • die einführende Aufnahme allgemeiner Ausführungen,
  • die rechtliche Gleichbehandlung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Angebote,
  • die bessere Berücksichtigung des außerunterrichtlichen Schulsports z. B. im Ganztag,
  •  begriffliche Schärfungen und Anpassungen an die neuen Kerncurricula Sport,
  •  Schärfungen bei der Aufsichtspflicht z. B. hinsichtlich religiös bedingter Kleidung,
  • die bessere Berücksichtigung inklusiver Lerngruppen,
  • die Integration des Erlasses zur Rettungsfähigkeit in die "Bestimmungen für den Schulsport",
  • die Berücksichtigung, dass in Einzelfällen auch nach Klasse 6 nicht schwimmfähige Schülerinnen und Schüler teilnehmen,
  • die Berücksichtigung weiterer Sportarten wie Windsurfen und Kitesurfen,
  • die Einführung einer Soll-Helm-Pflicht beim Eislaufen, Inlineskating, Skateboarden, Waveboarden und Rollschuhfahren, um die Sicherheit zu erhöhen,
  • die Berücksichtigung des Bewegungsfeldes "Turnen und Bewegungskünste",
  • die Aufnahme des Wettbewerbs "Jugend trainiert für Paralympics",
  • die Aufnahme der "Bewegten, gesunden Schule",
  • die Aufnahme des Leistungssports als eigenes Kapitel,
  • Anpassung an die Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis der Schule (Erl. d. [?]MK v. 1.12.2016) und
  • die Anpassung der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung an neue curriculare Vorgaben. 

 Den Runderlass finden Sie über unsere Seite zum RdErl. Sicherheit im Unterricht (Mehr zum Thema).

Neues Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder der DGUV

Mit der neu erstellten DGUV Information 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ wurde ein speziell für den Bildungs- und Betreuungsbereich für Kinder konzipiertes Werk erstellt.

Es beschreibt Erste-Hilfe-Maßnahmen für Kinder und Erwachsene. Es hilft die notwendigen Erste-Hilfe-Kenntnisse nach dem Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses zu festigen und immer wieder aufzufrischen.

Zum Download

Neue Arbeitsstättenregel ASR A3.7 Lärm veröffentlicht

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.7 Lärm wurde am 18. Mai 2018 im Gemeinsamen Ministerialblatt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht und kann auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) heruntergeladen werden.

Die [?]ASR A3.7 konkretisiert die in § 3a Absatz 1 und Punkt 3.7 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung genannten Anforderungen an die Reduzierung der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen.

Nicht Gegenstand der Arbeitsstättenregel sind Gefährdungen durch Lärm, der in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung geregelt ist, z. B. Dauerschallpegel über 80 dB(A).

Die Arbeitsstättenregel hat zum Ziel, Gefährdungen und Beeinträchtigungen für die Sicherheit und die Gesundheit von [?]Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen zu verhindern. Sie beschäftigt sich im Wesentlichen mit den extra-auralen Lärmwirkungen, d. h. mit den physiologischen, psychischen und sozialen Wirkungen des Schalls auf den Menschen, mit Ausnahme der Wirkungen, die das Hörorgan betreffen.

Weitergehende raumakustische Anforderungen für Schulen können sich aus der [?]DIN 18041 „Hörsamkeit in Räumen“ ergeben, welche den Stand der Technik auch bezüglich einer guten Sprachverständlichkeit für den Unterrichts- und den Lern-Erfolg darstellt.

ASR A3.7 Lärm

Veränderungen im Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ([?]DGUV) informiert über folgende Veränderung innerhalb des Vorschriften- und Regelwerkes:

Neue bzw. aktualisierte Schriften

[?]DGUV Informationen

  • 202-035 Matten im Sportunterricht 12.2018
  • 202-044 Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung 03.2019
  • 202-049 Vom Durcheinanderlaufen zum Miteinanderfahren 03.2019
  • 202-051 Feueralarm in der Schule 01.2019 202-097 Prüf dein Rad - Checkliste für "Das sichere Fahrrad" 03.2019
  • 208-014 Glastüren, Glaswände 02.2019
  • 209-044 Holzstaub 02.2019
  • 209-092 Risikobeurteilung von Maschinen und Anlagen - Maßnahmen gegen Manipulation von Schutzeinrichtungen
  • 04.2019 [?]DGUV Grundsätze 303-005 Ausbildung und Fortbildung von Laserschutzbeauftragten sowie Fortbildung von fachkundigen Personen zur Durchführung der [?]Gefährdungsbeurteilung nach OStrV bei Laseranwendungen 12.2018

Zurückgezogene Schriften

Der Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie der [?]DGUV hat die Zurückziehung folgender Schrift beschlossen:
[?]DGUV Information 213-028 „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im öffentlichen Dienst“
Die Inhalte dieser [?]DGUV Information werden mittlerweile durch die im Jahr 2018 überarbeitete [?]DGUV Information 213-079 „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – Informationen für Beschäftigte“ abgedeckt. 

Die Veröffentlichung finden Sie in der Publikationsdatenbank der [?]DGUV unter www.dguv.de/publikationen