Nr. 3 - 04.04.2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie erhalten heute den dritten Newsletter des Internetportals „Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement in Schulen und Studienseminaren“.

Das Referat Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement in Schulen und Studienseminaren wünscht Ihnen und Ihren Familien mit diesem Newsletter ein frohes Osterfest und den Lehrerinnen und Lehrern unter Ihnen eine sichere und gesunde, aber vor allem erholsame unterrichtsfreie Zeit.

Erläuterungen zur Änderung des Runderlasses „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“

Bezug: Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen, [?]RdErl. d. [?]MK v. 23.1.2017 – [?]AuG – 40 183/2 – [?]VORIS 22410 –

Die Anlagen des Runderlasses „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“ wurden mit redaktionellen Anpassungen neu veröffentlicht. Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung [?](ASR A1.3) wurden bezüglich der Sicherheitszeichen an die neue Norm [?]DIN EN ISO 7010 angepasst. In der Anlage 4 – Verhalten im Brandfall – wurden die Brandschutz- und Rettungszeichen entsprechend ausgetauscht und die Farbgebung wurde geändert.

Soweit in der Schule noch ältere Beschilderungen vorhanden sind, müssen diese nicht sofort ausgetauscht werden. Die gleichzeitige Verwendung alter und neuer Sicherheitszeichen sollte aber nicht erfolgen. Wird ein bestehendes Brandschutzzeichen durch ein neues Brandschutzzeichen ersetzt, so sind aufgrund des zusätzlichen Erkennungsmerkmals (Flamme) alle vorhandenen Brandschutzzeichen durch neue Zeichen zu ersetzen.

Die [?]ASR 1.3 enthält dazu folgende Regelung: „Wendet der Arbeitgeber die geänderten Sicherheitszeichen beim Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten nicht an, so hat er mit der [?]Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Sicherheitszeichen […] weiterhin angewendet werden können.“

In den Aushängen, z. B. zum „Verhalten im Brandfall“ oder in Flucht- und Rettungsplänen, sind die Sicherheitszeichen zu
verwenden, die in der Schule tatsächlich genutzt werden.

Die aktuelle Fassung der Anlagen ist in dieser Ausgabe des Schulverwaltungsblattes als Änderungserlass abgedruckt (S. 94).

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.aug-nds.de/?id=124
Hier finden Sie auch die Anlagen im Word-Format. 

Sonderdruck: Sichere Geräteraumtore in Sporthallen

Die Kommunale Unfallversicherung Bayern und die Bayerische Landesunfallkasse informieren über schwere Unfälle durch abstürzende Geräteraumtore in Schulsporthallen.

Der Sonderdruck ist auf den Seiten der KUVB erhältlich.

Änderungen im Vorschriften- und Regelwerk der DGUV 01/2017

Innerhalb des Vorschriften- und Regelwerkes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung haben sich folgende Veränderungen ergeben:

Neue bzw. aktualisierte Schriften:

Zurückgezogene Schriften

[?]DGUV Information 202-016 „Richtig sitzen in der Schule“

Die Inhalte der Schrift sind veraltet. Insbesondere spiegeln die auf den Seiten 8 und 9 vorhandenen Zeichnungen kaum noch die heutigen Anforderungen an ergonomisch gestaltete Tische und Stühle in Klassenzimmern wieder. Auch die zu den skandinavischen Backup-Möbel (S. 9) und Sitzbällen (S. 10) gegebenen Hinweise sind nicht mehr zeitgemäß. Zudem fehlen Informationen zu drehbaren Stühlen und Tischen mit Rollen, die einen flexiblen Unterricht mit Bewegungsanteilen ermöglichen. Darüber hinaus wird der aktuelle Standard hinsichtlich eines ergonomischen Schulmobiliars in der [?]DGUV Information 202-090 „Klasse(n)- Räume für Schulen“ auf den Seiten 13 bis 16 behandelt. 

Erläuterungen zur Neufassung des Runderlasses „Arbeitsschutz in Schulen“

Bezug: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren (Arbeitsschutz in Schulen), RdErl. d. MK v. 2. 1. 2017 — AuG-40180/1-1 — VORIS 81600 —

Der Runderlass „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren (Arbeitsschutz in Schulen)“ wurde überarbeitet und neu veröffentlicht.

Neben kleineren redaktionellen Anpassungen wurden folgende inhaltliche Änderungen vorgenommen:

Nr. 2.6:

Bei der Bildung der Arbeitsschutzausschüsse werden die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, dem Schwerpunkt ihres Einsatzes entsprechend, den jeweiligen Ausbildungsschulen zugerechnet.

Nr. 3.1:

Der Abschnitt wurde neu gefasst. Es wurde klargestellt, dass die Bestellung und Beauftragung der o.g. Arbeitsschutzberaterinnen und -berater gemäß Arbeitssicherheitsgesetz durch die Niedersächsische Landesschulbehörde erfolgt. Die Dienststellenleitungen der Schulen und Studienseminare haben dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen [?]AuG-Beraterinnen und -Berater ihre beauftragten Aufgaben vor Ort erfüllen können.

Nr. 3.2:

Neu geregelt wurde, dass eine alternative oder zusätzliche Beauftragung kommerzieller, externer Dienstleister zur Unterstützung bei den Aufgaben im Arbeitsschutz (s. Nr. 2.1 des  Erlasses) für öffentliche Schulen und Studienseminare nur dann zulässig ist, wenn dies vorab mit der zuständigen Stabsstelle [?]AuG in der Niedersächsischen Landesschulbehörde abgestimmt wurde. Bei der Umsetzung von Maßnahmen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beschlossen wurden, können sowohl landesschulbehördeninterne Angebote (soweit vorhanden) als auch externe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

 

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.aug-nds.de/?id=123 

Broschüre Arbeitsstättenverordnung

Eine Broschüre mit dem aktuellen Text der Arbeitsstättenverordnung in der geänderten Fassung vom 19. Juli 2010 kann beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kostenlos bestellt werden. Die Broschüre ist auch als PDF-Datei erhältlich.

http://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/A225-arbeitsstaettenverordnung.html

Novellierung der Arbeitsstättenverordnung

Mit Wirkung vom 3.12.2016 wurde die Arbeitsstättenverordnung umfassend novelliert.

Wesentliche Änderungen:

Die Regelungen zur Bildschirmarbeit wurden in die Arbeitsstättenverordnung integriert und aktualisiert (Abs. 6 des Anhangs). Die Bildschirmarbeitsverordnung wurde zurückgezogen.

Die bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz bestehende Verpflichtung zur Unterweisung wird neu aufgenommen und im § 6 konkretisiert. Folgende Unterweisungshinhalte werden vorgeschrieben:

  • bestimmungsgemäßes Betreiben der Arbeitsstätte
  • gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit
  • Maßnahmen, zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der [?]Beschäftigten
  • arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten
  • Maßnahmen im Gefahrenfall, insbesondere
    - Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen
    - Erste Hilfe (Mittel und Einrichtungen)
    - innerbetrieblicher Verkehr
    - Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall
    - Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge.

Diejenigen [?]Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.

Telearbeitsplätze wurden in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen und gegenüber „tragbaren Bildschirmgeräten für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden“ (z. B. Laptops) abgegrenzt.

Die bisher bestehende Übergangsvorschrift u. a. für Schulen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2), die vor dem 20. Dezember 1996 errichtet wurden und nicht  wesentlich erweitert oder umgebaut oder in denen die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe nicht wesentlich umgestaltet wurden, wird auf den 31. Dezember 2020 beschränkt.

Eine Synopse aller Änderungen finden Sie unter
https://www.buzer.de/gesetz/867/v201917-2016-12-03.htm

Die aktuelle Fassung finden Sie unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/

Novellierung der Gefahrstoffverordnung

Bereits mit Wirkung vom 19.11.2016 wurde die Gefahrstoffverordnung novelliert.

Mit den Änderungen wird die Gefahrstoffverordnung an das geänderte EU-System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen (GHS/CLP) angepasst. Gleichzeitig wird der Bereich des Inverkehrbringens in der [?]GefStoffV kompatibel zur CLP-Verordnung sowie zur EU-Biozid-Verordnung gestaltet.

So erfolgte zum Beispiel die Umstellung der bisherigen Gefährlichkeitsmerkmale auf die Gefahrenklassen.

Eine Synopse aller Änderungen finden Sie unter
https://www.buzer.de/gesetz/9492/v201639-2016-11-19.htm

Die aktuelle Fassung finden Sie unter:
http://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/

Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung

Bereits mit Wirkung vom 19.11.2016 wurde die Betriebssicherheitsverordnung novelliert.

Neu aufgenommen wurden Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen, bei denen sich in der Praxis Anpassungsbedarf gezeigt hat. Die Änderungen beeinflussen nicht das Schutzniveau, erleichtern jedoch das Vollzugshandeln und die Anwendung in der Praxis.

Eine Synopse aller Änderungen finden Sie unter
https://www.buzer.de/gesetz/11477/v201640-2016-11-19.htm

Die aktuelle Fassung finden Sie unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/ 

Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen finden Sie z. B. beim TÜV Rheinland.