Die Unfallversicherungsträger erlassen nach § 15 SGB VII als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften, welche für ihre Mtgliedsbetriebe (Schulen) und die Versicherten (Beschäftigte sowie Schülerinne und Schüler) verbindlich sind.
Die Unfallversicherungsträger erlassen nach § 15 SGB VII als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften, welche für ihre Mtgliedsbetriebe (Schulen) und die Versicherten (Beschäftigte sowie Schülerinne und Schüler) verbindlich sind.